Das Instrument des Erbvertrages ist auf Dauer und Beständigkeit
angelegt, was nicht zuletzt das Erfordernis der notariellen
Beurkundung zeigt. Treten jedoch Umstände ein, die bei Abschluss des
Vertrages noch nicht vorgelegen haben, fragt sich, wie die getroffene
Bindung wieder beseitigt werden kann.
Hierfür kommen
- eine vertragliche Aufhebung
- eine testamentarische
Aufhebung
sowie - der Rücktritt
in
Betracht.
Eine solche "Abschaffung" des Erbvertrages ist aber
nur unter gewissen Umständen möglich.
Die drei nachfolgenden
Abschnitte weisen auf die Notwendigkeiten der drei Möglichkeiten
hin.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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