Statt einer Kündigung kann das Arbeitsverhältnis durch Vertrag
jederzeit beendet werden.
Dies ist nur schriftlich möglich.
Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag
nichtig und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen wie es war. Ein
konkludenter Vertrag - also durch schlüssiges Verhalten - ist nicht
möglich.
Ein Aufhebungsvertrag mit einem leitenden
Angestellten ist seitens des Arbeitgebers zuvor dem Sprecherausschuss
mitzuteilen (§ 31 Absatz 1 Sprecherausschussgesetz,
SprAuG). Ein solcher Sprecherausschuss kann in Betrieben mit
mindestens zehn leitenden Angestellten gebildet werden.
Die
Vorteile des Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber:
Kündigungsfristen und soziale Rechtfertigung, Betriebsrat und
Sonderkündigungsschutz spielen keine Rolle. Für den Arbeitnehmer
kann eine Rolle spielen, dass der Grund für die Beendigung nicht
hervortritt und dass regelmäßig eine Abfindung mitvereinbart wird.
Insbesondere der Arbeitnehmer sollte sich aber über die
mittelbaren Folgen Klarheit verschaffen, den der Abschluss eines
Aufhebungsvertrages für ihn haben kann. Der Arbeitgeber muss ihn
hierüber nur ausnahmsweise aufklären, beispielsweise wenn die
vorzeitige Beendigung betriebsbedingt im Interesse des Arbeitgebers
liegt (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 03.07.1990, Aktenzeichen:
3 AZR 382/89).
Dabei geht es vor allem um:
- Sperrzeiten gegenüber der Agentur für Arbeit mit seinen
Leistungen (siehe nachfolgender Abschnitt)
- Wartezeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung
- Wartezeiten in der
Arbeitslosenversicherung
- Wartezeiten in der betrieblichen
Altersversorgung
Angreifbar ist ein Aufhebungsvertrag
wie jeder Vertrag mittels Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt,
widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Auf mögliche
Benachteiligungen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber nur in Bezug
auf Sachverhalte hinweisen, die aus seiner Sphäre stammen (z. B.
Betriebsrenten, Direktversorgung).
Unter Umständen ist ein
Aufhebungsvertrag schon von vornherein unwirksam und zwar immer dann,
wenn dadurch der Kündigungsschutz umgangen wird. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn vereinbart wird, dass das
Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Urlaub die
Arbeit nicht mehr an einem bestimmten Tag aufnimmt und dabei nicht
differenziert wird, ob den Arbeitnehmer für Verhinderung eine Schuld
trifft oder nicht. Das gleiche gilt dann, wenn mit einem
alkoholgefährdeten Arbeitnehmer vereinbart wird, er habe den Betrieb
zu verlassen, wenn er Alkohol zu sich nähme.
Um einen Anreiz
zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu schaffen, wird häufig eine
Abfindung angeboten. In der Höhe sind die vereinbarenden Parteien
frei und nicht an die Vorschriften in den §§ 9
und 19 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gebunden. Die
Abfindungen können daher darüber oder darunter liegen.
Minderjährige können übrigens ohne Einschaltung ihres
gesetzlichen Vertreters einen Aufhebungsvertrag schließen, wenn sie
ursprünglich vom gesetzlichen Vertreter dazu ermächtigt waren, "in
Dienst oder Arbeit zu treten" (§ 113 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB). Etwas anderes gilt bei Ausbildungsverträgen, da diese kein
Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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