Auflagen

Mit der Auflage kann der Erblasser Personen, die er als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt, eine bestimmte Aufgabe zuweisen, die er nach seinem Tod erfüllt haben möchte. So bestimmt es § 1940 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleiches kann er auch mit einem Vermächtnis oder einer bedingten Erbeinsetzung erreichen. Aus der Sicht des Erblassers und des Beschwerten sehen die Alternativen alle gleich aus.

Der Unterschied zeigt sich aber, wenn man die Rechtsstellung des durch die Auflage oder Vermächtnis Begünstigten anschaut. Im Fall der Auflage erhält dieser keinen Anspruch auf Erfüllung, den er selbst durchsetzen könnte. Als Vermächtnisnehmer hingegen kann er auf Erfüllung klagen.

Im Gegensatz zum Vermächtnis braucht die Auflage daher auch keinen Begünstigten zu benennen. Es genügt die Bezeichnung eines Zweckes, beispielsweise die Spende zu wohltätigen Zwecken, Grabpflege oder die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung von Schriften.

Rechtstipp: Die Rechtsstellung des Begünstigten bei einer Auflage ist schwach. Daher muss die Erfüllung der Auflage überwacht werden. Dies kann durch den Erben oder in der Erbengemeinschaft durch die Miterben geschehen (§ 2194 BGB). Diese können dann den Anspruch für den Begünstigten auch einklagen. Nicht immer ist dieser Schutz ausreichend. Unter Umständen kann der Beschwerte die Auflage auch folgenlos unterlassen. Daher sollte zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage immer auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der die Einhaltung der Auflagen überwacht.

Eine Auflage kann unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet (§§ 2192, 2171 BGB).

Zuletzt geändert am 26.05.2007

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