Mit der Auflage kann der Erblasser Personen, die er als Erben oder
Vermächtnisnehmer einsetzt, eine bestimmte Aufgabe zuweisen, die er
nach seinem Tod erfüllt haben möchte. So bestimmt es § 1940
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleiches kann er auch mit einem
Vermächtnis oder einer bedingten Erbeinsetzung erreichen. Aus der
Sicht des Erblassers und des Beschwerten sehen die Alternativen alle
gleich aus.
Der Unterschied zeigt sich aber, wenn man die
Rechtsstellung des durch die Auflage oder Vermächtnis Begünstigten
anschaut. Im Fall der Auflage erhält dieser keinen Anspruch auf
Erfüllung, den er selbst durchsetzen könnte. Als Vermächtnisnehmer
hingegen kann er auf Erfüllung klagen.
Im Gegensatz zum
Vermächtnis braucht die Auflage daher auch keinen Begünstigten zu
benennen. Es genügt die Bezeichnung eines Zweckes, beispielsweise die
Spende zu wohltätigen Zwecken, Grabpflege oder die Veröffentlichung
oder Nichtveröffentlichung von Schriften.
Rechtstipp: Die
Rechtsstellung des Begünstigten bei einer Auflage ist schwach. Daher
muss die Erfüllung der Auflage überwacht werden. Dies kann durch den
Erben oder in der Erbengemeinschaft durch die Miterben geschehen
(§ 2194 BGB). Diese können dann den Anspruch für den
Begünstigten auch einklagen. Nicht immer ist dieser Schutz
ausreichend. Unter Umständen kann der Beschwerte die Auflage auch
folgenlos unterlassen. Daher sollte zur Sicherstellung der Erfüllung
einer Auflage immer auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden,
der die Einhaltung der Auflagen überwacht.
Eine Auflage kann
unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen
Leistung verpflichtet (§§ 2192, 2171 BGB).
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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