Ehegattenerbverträge beruhen auf der Annahme, dass die Ehe bis zum
Tode eines der Ehepartner bestehen bleibt. Hätten die Ehepartner eine
mögliche Scheidung vorausgesehen, hätten sie den Erbvertrag nicht
geschlossen. Im Falle einer Scheidung werden die vertragsgemäßen
Verfügungen somit unwirksam, was gesetzlich in den Paragrafen 2279
Absatz 2 und 2070 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert ist.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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