Aufgrund der Pauschalabgabe des Arbeitgebers erwirbt der
Arbeitnehmer nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten.
Er hat aber die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus
eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von
19,9 Prozent aufzustocken und so Ansprüche auf das volle
Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten erfolgt
die Meldung und Entrichtung der Pauschalabgabe des Arbeitgebers
mittels Haushaltsscheck (siehe Abschnitt "Haushaltsscheck").
Auf diesem Haushaltsscheck, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
zu unterschreiben ist, kann der geringfügig Beschäftigte seinen
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch Ankreuzen
erklären. Damit erübrigt sich eine gesonderte Verzichtserklärung
gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Aufstockungsbetrag beträgt
bei geringfügiger Beschäftigung: im gewerblichen Bereich
4,9 Prozent des Monatsverdienstes (bis Ende Juni 2006
7,5 Prozent; Juli bis Dezember 2006 4,5 Prozent). Das ist
der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem
allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, der seit
1. Januar 2007 19,9 Prozent beträgt.
Bei einer
geringfügigen Beschäftigung im Haushaltsbereich liegt der
Eigenanteil bei 14,9 Prozent des Monatsverdienstes, da hier
Arbeitgeber jeweils fünf Prozent an Pauschalbeiträgen zur
Kranken- und Rentenversicherung zahlen.
Beispiel:
| Monatslohn: 400
Euro | Berechnung | Betrag |
| Beitrag zur Rentenversicherung |
19,9 Prozenz x 400 Euro |
79,60 Euro |
| -
Arbeitgeberanteil | - 15,0 Prozent x
400 Euro | - 60,00 Euro |
| =
Arbeitnehmeranteil | = 4,9 Prozenz x
400 Euro | = 19,60 Euro |
| Ergebnis: Für 19,60 Euro im Monat erhält der
Mini-Jobber seine Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation,
Erwerbsminderungsrente sowie Riesterrente und erwirbt vollwertige
Pflichtbeitragszeiten. |
Steuertipp: Durch die
Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages erwerben Sie mit einem
relativ geringen eigenen Beitragsanteil Ansprüche auf das volle
Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist durch
die Abgabenerhöhung ab Mitte 2006 für den gewerblichen
Bereich sogar noch günstiger geworden, da der Arbeitgeber einen
höheren Teil der Beiträge übernimmt.
Über die Aufstockung
gibt es:
- höhere Ansprüche auf Altersrente aufgrund
vollwertiger Pflichtbeiträge
- höhere Gutschrift für
Wartezeiten aufgrund vollgültiger Beitragszeiten
(Pflichtbeitragsmonate)
- Ansprüche auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung
- Ansprüche auf vorgezogene Altersrenten
- Ansprüche auf die Rentenberechnung nach Mindesteinkommen
- Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen (Kuren) - und das
schon nach nur einem halben Jahr!
- Gutschrift von
Pflichtbeitragsmonaten auf dem Rentenkonto
Durch den
Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden Sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert und können deshalb auch von der
staatlichen Förderung bei der privaten Altersvorsorge profitieren
("Riester-Förderung"). Sie sind dann unmittelbar zulagenberechtigt
und können die Altersvorsorgezulage, also die Grundzulage und
gegebenenfalls auch die Kinderzulage, beanspruchen.
In die
gesetzliche Rentenversicherung muss immer als Pflichtbeitrag immer ein
Mindestbetrag eingezahlt werden. Dafür wird gemäß
§ 163 Absatz 8 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) ein Mindestverdienst von
155 Euro zugrunde gelegt. Der Mindestbeitrag beträgt derzeit
30,84 Euro (das sind 19,9 Prozent von 155 Euro).
Der Arbeitgeber hat seine 15 Prozent (beziehungsweise
5 Prozent im Haushaltsbereich) aber nur vom tatsächlich
ausgezahlten Lohn zu berechnen. Beträgt der Monatsverdienst weniger
als 155 Euro, muss der Arbeitnehmer die zusätzliche Differenz
zwischen dem Arbeitgeberbeitrag und dem Mindestbeitrag selber zahlen.
Beispiel:
| Monatslohn: 140 Euro | gewerblicher Bereich | Haushaltsbereich |
| Berechnung |
Betrag | Berechnung | Betrag |
| Mindestbeitrag des Arbeitnehmers |
155 Euro x 19,9 Prozent |
30,84 Euro | 155 Euro x
19,9 Prozent | 30,84 Euro |
| - Arbeitgeberanteil | - 140 Euro x
15,0 Prozent | - 21,00 Euro | -
140 Euro x 5,0 Prozent |
- 7,00 Euro |
| =
Arbeitnehmeranteil | |
= 9,84 Euro | |
= 23,84 Euro |
Steuertipp: Der bei
Minijobs gezahlte Rentenversicherungsbeitrag wird bei den
Altersvorsorgeaufwendungen als steuerfreier Arbeitgeberanteil
berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag in einer
Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder eine Pauschalbesteuerung
erfolgt. Die im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung
vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
wirken sich auf den Sonderausgabenabzug nach 2007 allerdings nur noch
mindernd aus, wenn der Mini-Jobber dies beantragt. Das wurde durch das
Jahressteuergesetz 2008 eingeführt.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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