Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das dazugehörige
Vergütungsverzeichnis (VV RVG) regeln, was und wie viel der
Anwalt berechnen darf. Im Gesetz sind dabei nur die
Berechnungsgrundlagen enthalten, Art und Höhe der einzelnen Gebühren
ergeben sich aus den über 250 einzelnen Gebühren- und
Auslagentatbeständen des VV RVG.
Entscheidend dafür, ob
und welche Gebühren entstehen, ist der Auftrag, den der Mandant dem
Rechtsanwalt erteilt und darüber hinaus, in welchem Verfahren der
Rechtsanwalt gegebenenfalls tätig wird.
In derselben Sache
kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15
Absatz 2 Satz 1 RVG), egal wie viel Arbeitsaufwand ihn
trifft. In gerichtlichen Verfahren zählt allerdings jeder Rechtszug
(Erstinstanz, Berufung, Revision) getrennt. Welche zusammenhängenden
Tätigkeiten als "dieselbe Angelegenheit" anzusehen sind, ist in den
Paragrafen 16 bis 21 RVG detailliert geregelt. So fallen für ein
Verfahren über Prozesskostenhilfe und das anschließende Verfahren,
für das er Prozesskostenhilfe beantragt wurde, nur einmal Gebühren
an (§ 16 Nr. 2 RVG). Grundsätzlich gilt, dass für einen
einheitlichen Auftrag über die Verfolgung mehrerer Ansprüche nur
einmal Gebühren erhoben werden, wenn die Ansprüche in einem
objektiven Zusammenhang stehen und der gleiche Gebührenrahmen
eingehalten wird.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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