Ausdrückliche Regelungen

Durch einen besonderen Passus im Arbeitsvertrag kann ein Arbeitgeber das private Surfen am Arbeitsplatz ausdrücklich erlauben oder verbieten. Eine entsprechende Regelung kann auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Damit werden dann auch die Arbeitnehmer erfasst, die noch keine Regelung in ihrem Arbeitsvertrag haben.

Im Übrigen hat der Arbeitnehmer - genauso wenig wie beim Telefon - seinerseits grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass ihm die private Nutzung von Internet und E-Mail-Dienst gestattet wird.

Hat der Arbeitgeber das private Surfen und Mailen verboten, dann bedeutet das, der Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht, also auch nicht in der Mittagspause oder nach Feierabend, privat am Arbeitsplatz surfen oder mailen.

Ist die private Internetnutzung hingegen erlaubt, ist darauf zu achten, ob der Arbeitgeber diese Erlaubnis begrenzt hat. Er kann beispielsweise einen zeitlichen Rahmen festgelegen (z. B. 30 Minuten am Tag), das Datenvolumen begrenzen (z. B. auf 1.000 MB) oder bestimmte Angebote von der privaten Nutzung ausschließen (z. B. eBay, Shopping- oder Pornoseiten). Auch eine Beschränkung auf bestimmte dienstlich gebotene Internetanwendungen ist möglich.

Auch wenn der Arbeitgeber das private Surfen ohne Einschränkungen erlaubt hat, kann nicht nach Belieben privat gesurft werden. Es gilt ein Übermaßverbot, denn die arbeitsvertraglichen Pflichten dürfen selbstverständlich nicht vernachlässigt werden. Für "noch im Rahmen" hat es beispielsweise das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel gehalten, wenn ein Arbeitnehmer zwischen 80 und 100 Stunden im Jahr das Internet nutzt. Für einen solchen Fall - die Internetnutzung war dort jedenfalls nicht ausdrücklich verboten - hat es die Wirksamkeit einer (fristlosen) Kündigung ohne vorherige Abmahnung abgelehnt (Urteil des ArbG Wesel vom 21.03.2001, Aktenzeichen: 5 Ca 4021/00). Der Arbeitnehmer muss in der Regel auch davon ausgehen, dass er seine privaten Dinge in den Pausen zu erledigen hat - nicht etwa während der Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat hierfür folgende Formel verwendet: Es komme darauf an, ob die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt sei, von der der Arbeitnehmer [im Einzelfall] nicht mehr habe annehmen dürfen, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004, Aktenzeichen: 7 Sa 1243/03).

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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