Bei einem Hundezweikampf versuchte ein Besitzer seinen Hund - der
die Auseinandersetzung letztlich nicht überlebte - zu retten, in dem
er in das Kampfgeschehen eingriff. Dabei wurde er gebissen - und
forderte deshalb erfolgreich Schmerzensgeld in Höhe von 800 Mark
sowie Schadensersatz für seinen getöteten Hund in Höhe von
1.120 Mark vom Besitzer des Hundes, von dem der Angriff
ausgegangen war. Ein Mitverschulden aufgrund der Tatsache, dass er
dazwischen gegangen war, wurde ihm in diesem Fall nicht angerechnet.
Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde
keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen dürfe, gebe es nicht,
stellte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth fest.
Der
Geschädigte habe sich hier eindeutig im Verteidigungsnotstand
befunden. Wäge man die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr
gegeneinander ab, überwiege die Gefahr des nicht angeleinten,
körperlich überlegenen und noch dazu angreifenden Riesenschnauzers
gegenüber der des acht Monate alten Rauhaardackels so eindeutig, dass
es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger auch nur mit einem Teil
seines Schadens zu belasten, entschieden die Richter (Urteil des LG
Nürnberg-Fürth vom 22.09.1992, Aktenzeichen: 13 S 6213/91).
Anders entschied das Amtsgericht (AG) Köln in einem
vergleichbaren Fall. Hier musste ein Hundehalter, der seinem von einem
Labrador angegriffenen Hund zu Hilfe eilte und dabei von dem Labrador
ins Bein gebissen wurde, die Hälfte des Schadens selbst tragen. Er
habe sich bewusst der vom Labrador ausgehenden Gefahr ausgesetzt
(Urteil des AG Köln, Aktenzeichen: 130 C 85/00).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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