Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich für alle sich aus
seiner Tätigkeit ergebenen Vorteile verlangen, die für den
Unternehmer weiterwirken (bestehende Kundenkontakte) und alle
Nachteile, die sich aus der Beendigung ergeben (wegfallende
Provisionsansprüche).
Der Anspruch steht jedem
Handelsvertreter zu, sofern er hauptberuflich tätig ist. Es spielt
dabei auch keine Rolle, ob die Tätigkeit unter dem eigenen Namen, dem
Namen einer Firma, als Handelsgesellschaft oder als
Kapitalgesellschaft ausgeführt wird. Auch Vertragshändler und
Kommissionsagenten können einen Ausgleichsanspruch geltend machen,
sofern ihre Verträge die Anwendung der Handelsvertretervorschriften
zulassen.
Der Ausgleichsanspruch kann nur bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen und zwar bei jeder Art von
Beendigung, nicht nur durch Kündigung, also auch bei Befristung, Tod
des Handelsvertreters oder Konkurs des Unternehmers, auch bei nur
teilweiser Beendigung.
Rechtstipp: Bei so genannten
Kettenverträgen - das sind befristete Verträge, die mehrmals
aufeinander folgen - kann die Ablehnung eines Neuabschlusses als
Kündigung gewertet werden und somit ein Ausgleichsanspruch bestehen.
In bestimmten Fällen ist der Ausgleichsanspruch
ausgeschlossen:
- bei einer Kündigung des
Handelsvertreters:
...wenn der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis gekündigt hat, ohne dass ein Verhalten des
Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem
Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines
Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann (§ 89b
Absatz 3 Nr. 1 HGB).
- bei der Kündigung von
Unternehmerseite:
...wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund
wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag
(§ 89b Absatz 3 Nr 2 HGB).
- bei
vertraglicher Regelung:
...wenn zwischen dem Unternehmer und dem
Handelsvertreter vereinbart wurde, dass ein Dritter anstelle des
Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintreten soll
(§ 89b Absatz 3 Nr. 3 HGB).
Eine solche
Vereinbarung kann aber nicht schon vor Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 89b Absatz 4
Satz 1 HGB).
Rechtstipp: Kommt der Unternehmer der
mehrfachen Aufforderung des Vertreters, den Vertragsinhalt gemäß
§ 85 HGB schriftlich niederzulegen, nicht nach und kündigt der
Vertreter, hat er dennoch einen Ausgleichsanspruch, da der Unternehmer
begründeten Anlass gegeben hat (Beschluss des BGH vom 21.02.2006,
Aktenzeichen: VIII ZR 61/04).
Der Ausgleichsanspruch kann
im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dagegen
können im Wege eines Auflösungsvertrages solche Vereinbarungen
durchaus getroffen werden, sofern der Auflösungsvertrag erst nach dem
Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages unterzeichnet wird (Urteil des
BGH vom 10.07.1996, Aktenzeichen: VIII ZR 261/95).
Der
Ausgleichsanspruch unterliegt einer Ausschlussfrist von zwölf
Monaten. Das bedeutet, der Anspruch muss deshalb innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht
werden.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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