Dem Unternehmer obliegen gegenüber seinem Vertragspartner - wie
der Handelsvertreter - Informationspflichten. Sie haben in erster
Linie Bedeutung für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.
Der Unternehmer hat den Vertreter unverzüglich über Annahme
oder Ablehnung des vermittelten Geschäfts zu informieren, sowie ihn
auch dann in Kenntnis zu setzen, wenn er ein bereits abgeschlossenes
Geschäft nicht oder nur teilweise durchführen will. Der Unternehmer
hat also den Vertreter über alle provisionswirksamen Umstände zu
informieren. Aus § 86 Absatz 2 HGB ergibt sich, dass sich
dieser Auskunftsanspruch aber nur auf Geschäfte bezieht, die auf eine
Vermittlungstätigkeit des Vertreters zurückgehen. Vom Umfang her
weiter ist der Anspruch in den Fällen des Kunden- oder
Bezirksschutzes (siehe Abschnitt "Kundenschutz / Provisionsschutz").
Neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch bestehen Ansprüche
auf Provisionsabrechnung und Buchauszug, unter Umständen auch auf
Bucheinsicht (siehe nachfolgende Abschnitte).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
Copyright www.valuenet.de