Bei gemischt nationalen Ehen ist ein Ehevertrag ratsam, um zu
klären, nach welchem Recht die Ehe geschlossen werden soll
(Rechtswahl).
Wird im Nachhinein ein Ehevertrag geschlossen
und sieht das Recht des anderen Staates bis dahin eine
Gesamtgutsregelung (entsprechend der Gütergemeinschaft) vor, dann
muss zunächst das Gesamtgutsvermögen auseinandergesetzt werden. Hier
sollten Spezialisten zum jeweiligen ausländischen Recht befragt
werden.
Sind beide Ehegatten fremder Nationalität und wollen
in Deutschland eine Immobilie erwerben, kann dafür die Geltung des
deutschen Güterrechts vereinbart werden. Die Wahl des Güterstands
ist dann auch für den weiteren zukünftigen Erwerb bindend, es ist
nämlich nur eine einheitliche Rechtswahl möglich. Nach einer solchen
Vereinbarung kommen also auch keine ausländischen Güterstände mehr
zum Zuge.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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