Neben den Gebühren erhält der Anwalt seine Auslagen ersetzt.
Dazu zählen vor allem:
- Kosten für die Herstellung und
Überlassung von Dokumenten (Kopien)
- Porto- und
Telefonkosten
- Reisekosten
- Umsatzsteuer
Die Höhe der möglichen Auslagen ist in Teil 7 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(VV RVG) geregelt.
Der Anwalt kann die Auslagen meist
entweder pauschal oder in tatsächlicher Höhe in Rechnung stellen.
Für Kopien und Ablichtungen entstehen Auslagen von
0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Kopien, darüber
hinaus 0,15 Euro für jede weitere Seite (Nr. 7000
VV RVG).
Dies gilt allerdings nur für:
- notwendige Ablichtungen von Gerichts- oder Behördenakten
- für Ablichtungen zur Zustellung oder Information des Gegners nur,
soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden
- für
Ablichtungen zur notwendigen Information des Mandanten nur, soweit
mehr als 100 Seiten kopiert wurden
Rechtstipp: In
der Praxis muss der Rechtsanwalt detailliert nachweisen, wann und aus
welchem Grund er wie viele Kopien gefertigt hat.
Porto- und
Telefonkosten kann der Anwalt in tatsächlicher Höhe berechnen
(Nr. 7001 VV RVG).
Er kann aber stattdessen auch
pauschal 20 Prozent der in der Angelegenheit angefallenen
Gebühren, höchstens aber 20 Euro verlangen (Nr. 7002
VV RVG).
Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw stehen der
Anwalt 0,30 Euro pro gefahren Kilometer zu (Nr. 7003
VV RVG).
Benutzt er ein anderes Verkehrsmittel, sind die
tatsächlichen Kosten entscheidend, soweit sie angemessen sind.
Zusätzlich bekommt er bei jeder Reise eine Abwesenheitspauschale
(Nr. 7005 VV RVG):
- 20 Euro bei
Abwesenheit bis vier Stunden
- 35 Euro bei Abwesenheit
von mehr als vier bis acht Stunden
- 60 Euro bei
Abwesenheit von mehr als acht Stunden (je Tag)
Natürlich hat der Anwalt auch Anspruch auf die anfallende
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Er muss nicht nur auf
die Gebühren, sondern auch auf alle Auslagen die Steuer zahlen.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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