Ausnahmen und Befreiungen

Die Regelungen des Baugesetzbuches lassen kaum noch Spielraum, so dass meistens nicht alle Einzelfallfragen berücksichtigt werden können. Deswegen haben die Behörden die Möglichkeit, von den grundsätzlichen Regelungen Ausnahmen zu machen und abzuweichen (§ 31 BauGB).

Ausnahmen und Befreiungen sind allerdings nur nach eng abgesteckten Kriterien möglich:

  • wenn der Bebauungsplan dies selbst so vorsieht.
    Beispiel: Der Bebauungsplan enthält Wahlmöglichkeiten zur bebaubaren Grundstücksfläche.
  • wenn die Abweichung (nach den Regeln der Baunutzungsverordnung) städtebaulich vertretbar ist
  • wenn Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
    Beispiel: In einem Wohngebiet muss dringend eine Versorgungslücke mit einem Geschäft oder einem anderen Betrieb geschlossen werden.

Bei der Zulassung von Abweichungen muss jedoch stets auf die Interessen der Nachbarn und der Gemeinde Rücksicht genommen werden.

Rechtstipp: Befreiungen in Bebauungsplänen sind immer eine "Kann-Bestimmung". Die Befreiung muss also nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen bedeutet jedoch nicht Willkür. Die Behörde muss sich von sachgerechten und nachvollziehbaren Gründen leiten lassen. Gerichte können Ermessensentscheidungen - wenn auch nur eingeschränkt - überprüfen. Trotz Ermessens kann in Einzelfällen die Behörde auch zu einer bestimmten Entscheidung verpflichtet sein, etwa weil sie in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen immer so gehandelt hat ("Selbstbindung der Verwaltung")

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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