Die Regelungen des Baugesetzbuches lassen kaum noch Spielraum, so
dass meistens nicht alle Einzelfallfragen berücksichtigt werden
können. Deswegen haben die Behörden die Möglichkeit, von den
grundsätzlichen Regelungen Ausnahmen zu machen und abzuweichen
(§ 31 BauGB).
Ausnahmen und Befreiungen sind allerdings
nur nach eng abgesteckten Kriterien möglich:
- wenn der
Bebauungsplan dies selbst so vorsieht.
Beispiel: Der
Bebauungsplan enthält Wahlmöglichkeiten zur bebaubaren
Grundstücksfläche. - wenn die Abweichung (nach den Regeln
der Baunutzungsverordnung) städtebaulich vertretbar ist
- wenn Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
Beispiel: In
einem Wohngebiet muss dringend eine Versorgungslücke mit einem
Geschäft oder einem anderen Betrieb geschlossen werden.
Bei der Zulassung von Abweichungen muss jedoch stets auf die
Interessen der Nachbarn und der Gemeinde Rücksicht genommen werden.
Rechtstipp: Befreiungen in Bebauungsplänen sind immer eine
"Kann-Bestimmung". Die Befreiung muss also nicht erfolgen, wenn die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung liegt im Ermessen
der Behörde. Ermessen bedeutet jedoch nicht Willkür. Die Behörde
muss sich von sachgerechten und nachvollziehbaren Gründen leiten
lassen. Gerichte können Ermessensentscheidungen - wenn auch nur
eingeschränkt - überprüfen. Trotz Ermessens kann in Einzelfällen
die Behörde auch zu einer bestimmten Entscheidung verpflichtet sein,
etwa weil sie in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen immer so
gehandelt hat ("Selbstbindung der Verwaltung")
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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