Das Patentgesetz (PatG) selbst schließt für bestimmte Fälle die
Erteilung eines Patents aus.
- Verstoß gegen öffentliche
Ordnung oder gute Sitten:
Erfindungen, deren Veröffentlichung
oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstoßen, nicht patentierfähig (§ 2 PatG).
- Tier- und Pflanzenzüchtungen:
Züchtungsverfahren von Tieren
oder Pflanzen sind nicht patentierfähig, ebenso wenig wie die
Züchtung als solche (§ 2a PatG). Für Pflanzensorten gibt es
eine Sonderform des gewerblichen Rechtsschutzes, den Sortenschutz
- Chirurgischen oder therapeutischen Behandlungsverfahren:
Nicht patentierbar sind chirurgische oder therapeutische
Verfahren zur Behandlung oder Diagnose von Mensch oder Tier (§ 5
Absatz 2 PatG). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, die in
einem solchen Verfahren angewendet werden sollen (z.B.
Operationsinstrumente, Arzneimittel).
Nicht
patentfähig sind außerdem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien,
mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln
und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z. B. Baupläne und
Schnittmuster), für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten,
sowie die Wiedergabe von Informationen und Computerprogramme "als
solche". Sie stellen schon keine Erfindung dar (§ 1
Absatz 3 PatG).
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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