Nach § 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) ist es unlauter, die geschäftliche Unerfahrenheit
insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie die Leichtgläubigkeit
oder Angst von Verbrauchern auszunutzen. Dazu gehört beispielsweise
ein übertriebenes Hinweisen auf Gesundheits- oder Umweltgefahren und
das Spielen mit Existenzängsten der Zielgruppen. Auch hier geht es
darum, den Adressaten einem psychischen Druck auszusetzen, der die
Kaufentscheidung beeinflusst.
Die Ausnutzung der
Unerfahrenheit von Jugendlichen spielt eine große Rolle bei der
Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen für Mobiltelefone.
So ist es unlauter, wenn lediglich der Minutenpreis angegeben wird,
nicht aber, wie lange es normalerweise dauert, den Ton
herunterzuladen, so dass sich im Ergebnis ein höherer Endpreis als zu
vermuten ergibt (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 02.08.2005,
Aktenzeichen: 5 U 95/04).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
Copyright www.valuenet.de