Die Sachmängelhaftung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Das
gilt allerdings nur beim Verkauf von privat.
Rechtstipp:
Wollen Sie als Privatperson nicht für Mängel haften, müssen sie in
ihrem Angebot ausdrücklich darauf hinweisen. Dieser Ausschluss der
Mängelhaftung hat allerdings Grenzen: So darf ein Mangel
beispielsweise nicht arglistig verschwiegen werden. Nach einem Urteil
des Amtsgerichts (AG) Menden erstreckt sich der
Gewährleistungsausschluss im Zweifel nicht auf die Farbabweichung
eines ersteigerten Geräts, wenn dieses auch in der gewünschten Farbe
auf dem Markt angeboten wird (Urteil des AG Menden vom 27.02.2005,
Aktenzeichen: 4 C 337/05).
Unternehmer dagegen kommen um
die Sachmängelhaftung nicht drumherum, wenn sie an eine Privatperson
verkaufen. Sie müssen zwei Jahre lang dafür haften, dass die Sache
ohne Sachmängel ist (dass sie mangelfrei bleibt, kann in einer
Garantie zugesagt werden). Bei Gebrauchtwaren können sie allenfalls
die Frist auf zwöf Monate verkürzen, bei Neuwaren nicht. Ein
Ausschluss oder eine Verkürzung der Sachmängelhaftung ist allerdings
immer unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschweigt.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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