Ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, ist dies der
langwierigste Teil des Scheidungsverfahrens. Allein dessen Abwicklung
kann über ein Jahr dauern. Grund hierfür ist, dass die Höhe des
Versorgungsausgleichs vom Gericht berechnet werden muss. Hierzu muss
eine Auskunftseinholung bei den jeweiligen Versorgungsträgern
getätigt werden, die einige Zeit beansprucht. Zwar kann das Verfahren
über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden, jedoch wird dies von
manchem Gericht sehr zögerlich gehandhabt.
Um das Verfahren
zu verkürzen, kommt eine vertragliche Regelung zwischen den
Ehepartnern in Betracht.
Immer öfter wird bereits am Anfang
oder während der Ehe in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung beantragt wird. Für
den wirtschaftlich schwächeren Partner bringt ein solcher Ausschluss
unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Deshalb hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausschluss nicht zu einer
unerträglichen Benachteiligung eines Ehegatten führen darf (Urteil
des BGH vom 11.02.2004, Aktenzeichen: XII ZR 265/02). Nicht immer
behalten jedoch ehevertragliche Vereinbarungen Bestand: Haben Eheleute
in einem Ehevertrag für den Fall der Scheidung auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs verzichtet, so ist der Vertrag "anzupassen",
wenn die Frau, die bei der Eheschließung in einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat,
gegen die ursprüngliche Planung Kinder bekommen und zu erziehen
hatte, wodurch ihre Rentenanwartschaften gemindert wurden (Urteil des
BGH vom 06.10.2004, Aktenzeichen: XII ZB 57/03).
ist der
Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich abbedungen, so bestehen bei
beabsichtigter Scheidung zwei Möglichkeiten, den Anspruch auf
Versorgungsausgleich zu regeln oder ganz auszuschließen.
- durch vertragliche Vereinbarung (§ 1587o BGB)
Zu einem
vertraglichen Ausschluss bedarf es neben der gerichtlichen Genehmigung
auch eines zweiten Rechtsanwalts. Zu beachten ist hier, dass dies
natürlich erneut Anwaltsgebühren auslöst. - Durch Urteil
(§ 1587c BGB)
Ein Ausschluss ist dann möglich, wenn keine
Ausgleichsansprüche zu erwarten sind, was regelmäßig bei
kinderlosen Doppelverdienerehen von kurzer Dauer der Fall ist.
Genehmigungsfähig sind solche Vereinbarungen in der Regel,
wenn die Ehegatten etwa in gleicher Weise für ihre Altersversorgung
vorgesorgt haben, also etwa gleich hohe Rentenanwartschaften erworben
haben oder, bei Selbständigen, jeder für sich durch gleichwertige
Lebensversicherungen vorgesorgt hat.
Rechtstipp: je nach Höhe
der neuen Rentenanwartschaft sollte der Betroffene prüfen, ob nicht
eine weitere Altersvorsorge getroffen werden soll. Da es um sehr hohe
Summen gehen kann, ist eine anwaltliche Beratung im Grunde
unverzichtbar.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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