Ausschluss von Nebentätigkeiten

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten erlaubt. Allerdings darf keine konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die hauptberufliche Tätigkeit bestehen, sei es zeitlich oder durch wettbewerbsrelevante Handlungen. Auch wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass jede Nebentätigkeit der Genehmigung des Arbeitgebers bedarf, so ist die Genehmigung nur notwendig, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung und die Belange des Betriebs durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden können.

Im Übrigen kann der Arbeitgeber nicht einfach pauschal jede Nebentätigkeit verbieten. Ein "Erlaubnisvorbehalt" ist aber zulässig: Der Arbeitnehmer muss dann beispielsweise eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einholen, bevor er die Nebentätigkeit aufnimmt.

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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