Im Reisevertragsrecht sind zwei wichtige Fristen zu beachten:
- die einmonatige Ausschlussfrist
- die zweijährige
(früher 6-monatige) Verjährungsfrist, die allerdings durch AGB auf
ein Jahr verkürzt werden kann (siehe Abschnitt "Verjährung")
Die Ansprüche aus Abhilfe, Minderung, Kündigung sowie
Schadensersatz muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend gemacht haben, wie § 651g
Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festlegt .Eine spätere
Geltendmachung ist nur dann möglich, wenn den Anspruchsteller an der
Verspätung keine Schuld trifft (§ 651g Absatz 1
Satz 2 BGB).
Die Frist soll den Reiseveranstalter
ermöglichen, Regressansprüche gegen seine Leistungsträger
(Fluggesellschaft, Hotel, etc.) alsbald zu prüfen, da dies nach
längerem Zeitablauf erfahrungsgemäß schwierig ist. Für den
Reisenden stellt dies eine große Hürde dar, seine Ansprüche geltend
zu machen. Die Frist gilt grundsätzlich nur für Reisemängel, nicht
dagegen für deliktische Ansprüche, etwa bei Beschädigung von
Eigentum oder als Schmerzensgeld. Sie kann jedoch durch eine Klausel
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Veranstalter auf diese
Ansprüche ausgedehnt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 16 U 27/02).
Die Frist
beginnt mit dem vertragsmäßigen Ende der Reise zu laufen. Wann eine
Reise beendet ist, ergibt sich aus der Reisebestätigung. Dies gilt
auch, wenn die Reise vorher abgebrochen wird. Der Reisende muss nicht
nur innerhalb dieser Frist die Erklärung verfassen, sie muss auch
innerhalb der Frist dem Veranstalter zugehen. Für den Zugang reicht
der Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten des Veranstalters.
Die Berechnung der Monatsfrist ist nicht ganz einfach und
weist einige Tücken auf. Der Geschädigte sollte sich deshalb nach
der Ankunft umgehend an den Veranstalter wenden oder einen
Rechtsanwalt aufsuchen. An Beispielen sei die Fristberechnung dennoch
kurz erläutert:
- Beispiel 1:
Endet die Reise laut
Vertrag am 10.11., so muss dem Veranstalter bis zum Ablauf des 10.12.
(24 Uhr) eine Erklärung zugegangen sein (§§ 187 Absatz 1,
188 Absatz 2 BGB). - Beispiel 2:
Fällt das
Reiseende auf einen Tag, den es im nächsten Monat nicht gibt, endet
die Frist bereits am letzten Tag des kommenden Monats. Bei Reiseende
31.01. endet die Frist also bereits am 28.02. (§ 188
Absatz 3 BGB), umgekehrt endet eine am 28.02. beginnende Frist
aber am 28.03. (Beispiel 1) und nicht erst am 31.03.
- Beispiel 3:
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag
oder bundeseinheitlicher Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des
nächsten Werktages. Ist also Reiseende der 03.09. und das Fristende
damit am Freitag, 03.10. (Feiertag) endet die Frist erst am nächsten
Werktag, also mit Ablauf des 06.10. (§ 193 Absatz 1 BGB).
Zur Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Frist
reicht es, dass der Reisende bestimmte Mängel aufführt, wegen denen
er Schadensersatz, Minderung des Reisepreises oder den Rücktritt vom
Vertrag erklärt. Die Bezeichnung des Anspruchs, was der Reisende denn
eigentlich fordert, ist unerlässlich. Eine genaue Bezifferung ist
dagegen nicht notwendig. Der Reisende muss allerdings die Mängel so
genau bezeichnen, dass der Veranstalter sie überprüfen kann. Es sind
alle Mängel aufzuführen, in einem späteren Rechtsstreit können
grundsätzlich keine Mängel nachgereicht werden (Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 16
U72/03).
Zwar ist die schriftliche Form der Reklamation nicht
vorgeschrieben, aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen jedoch
dringend anzuraten. Zum Nachweis des Zeitpunkts empfiehlt sich ein
Einschreiben mit Rückschein. Das Schriftstück sollte von allen
erwachsenen Reiseteilnehmern unterschrieben sein.
Wer sich bei
dem Schreiben von einem Dritten vertreten lässt, muss eine
Originalvollmacht erstellen und an den Veranstalter übergeben. Der
Reiseveranstalter kann die Ansprüche des Reisenden aus formellen
Gründen zurückweisen, wenn sich der geschädigte Pauschalreisende
durch eine andere Person vertreten lässt, aber innerhalb der
Monatsfrist als Legitimation nur eine Kopie der Vollmacht vorlegt
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2002, Aktenzeichen: X ZR
97/99). Hat eine Person für mehrere gebucht und stehen diese in einem
Näheverhältnis (Ehepartner oder Lebenspartner und Kinder), was für
den Veranstalter erkennbar war (Doppelzimmer, Familienzimmer) so
reicht, dass der Buchende klarstellt, dass er für alle diese Personen
Ansprüche geltend macht, in dem er beispielsweise in der Wir-Form
formuliert (Urteile: Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003,
Aktenzeichen: 22 S 257/02; (Landgericht Köln vom 21.04.2004,
Aktenzeichen: 26 S 384/03).
Versäumt der Reisende die
Monatsfrist, kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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