Ein Ausschlussgrund für die Restschuldbefreiung liegt vor,
wenn:
- der Schuldner wegen einer Konkursstraftat
rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 290 Absatz 1 Nr. 1
InsO), es sei denn die Verurteilung ist so lange her, dass sie schon
wieder aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde
- der
Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzverfahren oder
seither falsche Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht hat, um Kredit zu erhalten, Leistungen aus
öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
- dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung
erteilt oder versagt worden ist (§ 290 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- der Schuldner im Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen
verschwendet hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO)
- der
Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO).
So wurde einem
Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, der erst einen Monat nach
Beantragung des Erbscheins den Treuhänder informiert hatte (AG
Göttingen 74IK36/03).
- der Schuldner bei
Anfertigung der Verzeichnisse über Gläubiger, gegen ihn
gerichtete Forderungen, Vermögen und Einkommen vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat (§ 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO)
Dies gilt auch dann,
wenn ein Dritter diese Angaben mit Wissen und Billigung des Schuldners
gemacht hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2003,
Aktenzeichen: IX ZB 37/03).
Es kommt ebenfalls nicht darauf an,
dass durch die falschen oder unvollständigen Angaben die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2004, Aktenzeichen: IX ZB
174/03).
Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach
Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen
Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte
Versagungstatbestand erfüllt ist. Die Amtsermittlungspflicht
setzt ein, wenn ein Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft
gemacht hat.
Liegen keine Versagungsgründe vor, hat es
der Schuldner grundsätzlich selbst in der Hand, einen
wirtschaftlichen Neuanfang zu schaffen, wenn er in der so genannten
Wohlverhaltensperiode seine Verpflichtungen erfüllt.
Um
dem Schuldner einen Anreiz zu schaffen, in der sechsjährigen
Wohlverhaltensperiode den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen,
sieht die Insolvenzordnung einen steigenden Selbstbehalt des
Schuldners vor. Das heißt, je länger er mitarbeitet, desto
mehr darf er von seinem pfändbaren Gehalt für sich behalten.
Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode sind das immerhin 10
Prozent des pfändbaren Teils seiner Bezüge, im sechsten 15
Prozent (§ 292 Absatz 1 Satz 4 InsO).
Tut
der Schuldner jedoch nicht alles, um in diesen sechs Jahren seine
Mitwirkungspflichten zu erfüllen, hat der Gläubiger weitere
Chancen die Restschuldbefreiung zu verhindern.
Auf Antrag
eines Gläubigers ist die Restschuldbefreiung auch dann zu
versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der
Abtretungserklärung:
- keine angemessene
Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht
bemüht und eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 295
Absatz 1 Nr. 1 InsO)
- Vermögen, das er von Todes wegen
oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, nicht
zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgibt (§
295 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
- einen Wechsel des Wohnsitzes nicht
anzeigt
- von der Abtretungserklärung erfasste
Bezüge oder Vermögen verheimlicht
- Gericht und
Treuhänder auf Verlangen keine Auskunft über
Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um einen Job sowie
über seine Bezüge und sein Vermögen erteilt (§ 295
Absatz 1 Nr. 3)
- einem Gläubiger einen Sondervorteil
verschafft und Zahlungen an einen Gläubiger anstatt an den
Treuhänder vornimmt (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Zuletzt geändert am 26.02.2005
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