Schließen die Parteien unter anwaltlicher Hilfe außergerichtlich
einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien
über ein Rechtsverhältnis beendet wird, erhält der Anwalt
(zusätzlich) eine Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5
(Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Das gilt nicht,
soweit der Vertrag ausschließlich ein Anerkenntnis oder einen
Verzicht enthält.
Für den Anwalt soll damit ein Anreiz
geschaffen werden, unnötige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Eine Gebühr in gleicher Höhe entsteht auch:
- für die Mitwirkung bei der Aussöhnung von trennungswilligen
Eheleuten oder Lebenspartnern (Aussöhnungsgebühr: Nr. 1001
VV RVG)
- wenn sich ein Verwaltungsakt nach Anfechtung
erledigt oder ein bisher abgelehnter Verwaltungsakt erlassen wird
(Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV RVG)
Eine
Ausnahme bestehen in für die meisten sozialrechtlichen
Angelegenheiten. Hier ist für die Einigungsgebühr ein Betragsrahmen
zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro)
festgelegt (Nr. 1005 VV RVG).
Rechtstipp: Ein
außergerichtlicher Vergleich zwischen Anwälten kann für
vollstreckbar erklärt werden (§§ 796, 796a
Zivilprozessordnung, ZPO). Aus ihm kann dann - wie aus einem
gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Gegners erfolgen.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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