Außergerichtliche Einigung

Schließen die Parteien unter anwaltlicher Hilfe außergerichtlich einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beendet wird, erhält der Anwalt (zusätzlich) eine Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5 (Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Das gilt nicht, soweit der Vertrag ausschließlich ein Anerkenntnis oder einen Verzicht enthält.

Für den Anwalt soll damit ein Anreiz geschaffen werden, unnötige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Eine Gebühr in gleicher Höhe entsteht auch:

  • für die Mitwirkung bei der Aussöhnung von trennungswilligen Eheleuten oder Lebenspartnern (Aussöhnungsgebühr: Nr. 1001 VV RVG)
  • wenn sich ein Verwaltungsakt nach Anfechtung erledigt oder ein bisher abgelehnter Verwaltungsakt erlassen wird (Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV RVG)

Eine Ausnahme bestehen in für die meisten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Hier ist für die Einigungsgebühr ein Betragsrahmen zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro) festgelegt (Nr. 1005 VV RVG).

Rechtstipp: Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Anwälten kann für vollstreckbar erklärt werden (§§ 796, 796a Zivilprozessordnung, ZPO). Aus ihm kann dann - wie aus einem gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gegners erfolgen.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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