Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt
eine Geschäftsgebühr, die sich im Satzrahmen zwischen 0,5 und 2,5
bewegt (Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Dabei gilt
einschränkend:
- Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann
nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war.
- Fertigt der Anwalt nur ein Schreiben einfacher Art,
kann er nur eine Gebühr von 0,3 abrechnen (Nr. 2302
VV RVG).
Zur außergerichtlichen Tätigkeit zählt
beispielsweise das Einfordern von Ansprüchen gegenüber Dritten, aber
auch die Mitwirkung an der Gestaltung von Verträgen.
In der
gleichen Angelegenheit fällt neben der Gebühr für die
außergerichtliche Vertretung keine Beratungsgebühr an.
Berechnungsbeispiel:
Der Rechtsanwalt macht im Auftrag des
Mandanten gegenüber einem Dritten die Zahlung von 4.000 Euro aus
einem Kaufpreis geltend. Die Angelegenheit gestaltet sich für ihn
nicht umfangreich und auch nicht schwierig (was jeweils im Einzelfall
zu beurteilen ist). Der Rechtsanwalt berechnet:
- Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: Gebührensatz:
1,3
- Gebühr bis 4.000 Euro (§ 13 Absatz 1
RVG): 245 Euro
- Daraus ergibt sich eine Vergütung von
318,50 Euro (= 1,3 x 245 Euro) zuzüglich
der Auslagen.
Für die außergerichtliche Vertretung
von Sozialversicherten in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(z. B. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) bestehend
abweichende Regelungen. Hier ist die Geschäftsgebühr als
Betragsrahmengebühr ausgestaltet (Nr. 2400, 2401 VV RVG),
die zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro)
beziehungsweise 40 und 260 Euro (Mittelgebühr: 150 Euro)
liegt.
Rechtstipp: Soweit sich wegen desselben Gegenstandes an
die außergerichtliche Vertretung ein Gerichtsverfahren anschließt,
ist die Gebühr auf die Verfahrensgebühr, die der Anwalt für die
gerichtliche Vertretung erhält, zur Hälfte (maximal aber ein
Gebührensatz von 0,75) anzurechnen. Die gerichtliche Vertretung wird
also billiger.
Bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten sind
im VV RVG besonders geregelt. Dazu zählen das Güteverfahren und
der Anwaltsvergleich. Ihnen werden in diesem Ratgeber jeweils ein
eigener Abschnitt gewidmet.
Über die Kosten für die
außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, des
Strafprozesses und des Bußgeldverfahrens informieren die jeweiligen
Abschnitte eingehend.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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