Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

In besonders schweren Fällen des Mobbings kann der betroffene Arbeitnehmer auch außerordentlich, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (ordentlich kann er dies ja ohnehin ohne Angabe von Kündigungsgründen). Jedoch ist hier, ebenso wie beim Leistungsverweigerungsrecht zu beachten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter angemessener Fristsetzung aufgefordert haben muss, das Mobbing zu unterbinden.

Arbeitnehmer, die kündigen, weil ihr Job sie krank macht, haben Anspruch auf volles Arbeitslosengeld. Nach einem Urteil des Rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts darf das Arbeitsamt in solchen Fällen auch keine Sperrzeit verhängen (LSG Rheinland-Pfalz Az.: 1 AL 110/00).

Zuletzt geändert am 26.11.2004

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