In besonders schweren Fällen des Mobbings kann der betroffene
Arbeitnehmer auch außerordentlich, d.h. ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen (ordentlich kann er dies ja ohnehin ohne
Angabe von Kündigungsgründen). Jedoch ist hier, ebenso wie beim
Leistungsverweigerungsrecht zu beachten, dass der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber unter angemessener Fristsetzung aufgefordert haben muss,
das Mobbing zu unterbinden.
Arbeitnehmer, die kündigen, weil
ihr Job sie krank macht, haben Anspruch auf volles Arbeitslosengeld.
Nach einem Urteil des Rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts darf
das Arbeitsamt in solchen Fällen auch keine Sperrzeit verhängen (LSG
Rheinland-Pfalz Az.: 1 AL 110/00).
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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