Besonderes Mittel im Jugendstrafrecht ist die Aussetzung der
Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 Jugendgerichtsgesetz
(JGG), welche der Bewährung nach § 21 JGG ganz ähnlich ist
(siehe vorheriger Abschnitt). Der Unterschied: Bei der Aussetzung der
Verhängung der Jugendstrafe geht es immer darum, ob überhaupt eine
Jugendstrafe in Betracht kommt. Es ist also zunächst unklar, ob
schädliche Neigungen beim Täter vorliegen (§ 17 Absatz 2
JGG), die eine Jugendstrafe unumgänglich machen würden (siehe
Abschnitt "Jugendstrafe").
Der Richter stellt in diesem Fall
die Schuld (z. B. begangener Diebstahl) nur grundsätzlich fest
und gewährt dem Jugendlichen eine Bewährungszeit, für die die
Strafverhängung ausgesetzt ist.
Die Bewährungszeit beträgt
hierbei höchstens zwei Jahre (§ 28 Absatz 1 JGG) und es
findet auch eine Bewährungshilfe - wie bei der Aussetzung der
Jugendstrafe - statt.
Sollte sich während dieser Zeit
aufgrund von schlechter Führung herausstellen, dass die Tat des
Jugendlichen doch durch schädliche Neigungen hervorgerufen wurde, die
eine Jugendstrafe notwendig machen, dann erkennt der Richter nach
§ 30 Absatz 1 JGG auf die Jugendstrafe, die er ohne
Aussetzung ausgesprochen hätte. Anderenfalls wird der Strafausspruch
nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt (§ 30 Absatz 2
JGG), und der Jugendliche braucht nicht in Haft.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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