Diese Rechtsfolgen werden vom Jugendgericht entsprechend ihrem
Schweregrad abgestuft: Verwarnung (als leichteste ambulante Maßnahme)
Auflage, Weisung und Erziehungsbeistandschaft (als schwerste ambulante
Maßnahme), Jugendarrest (als leichteste stationäre Maßnahme),
Erziehungshilfe und Jugendstrafe (als schwerste stationäre
Maßnahme). Ob ambulante oder stationäre Maßnahmen erforderlich
sind, prüft das Gericht für jeden Einzelfall gesondert.
Welche der Maßnahmen nun konkret zur Anwendung kommt, bestimmt das
Gericht aus den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), dem
Grundsatz des Täterstrafrechts und nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen. Hierbei ist wiederum die Sozialprognose für den
Jugendlichen zu entwerfen; es ist festzustellen, wie dieser sich
voraussichtlich in Zukunft verhalten wird. Nur so kann die passende
Rechtsfolge und Erziehungsmaßnahme gefunden werden. Anhaltspunkte
bieten beispielsweise Lebensläufe, Berichte von Sozialarbeitern und
Betreuern, Elterngespräche, Gespräche mit Arbeitgebern oder auch
psychologische Gutachten über den Jugendlichen. Daraus ergibt sich,
ob bestimmte Maßnahmen ausreichen oder gegebenenfalls andere
(z. B. Jugendstrafe) geboten sind.
Verschiedene
Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln können auch miteinander
verbunden, also gleichzeitig verhängt werden. Neben einer
Jugendstrafe sind allerdings nur Weisungen, Auflagen und
Erziehungsbeistandschaft möglich (§ 8 Absatz 2 JGG),
dagegen beispielsweise nicht Jugendarrest (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2004, Aktenzeichen: 2 BvR 930/04).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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