Auszug

Bei Auszug des Mieters entsteht häufig Streit, wie die Wohnung zu hinterlassen ist. Als Grundsatz gilt, die Wohnung ist so zurückzugeben, wie sie übernommen wurde. Die übliche Abnutzung ist hinzunehmen. Ist nichts vereinbart, gilt also, die Wohnung besenrein zu hinterlassen.

Ob der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses renovieren muss, hängt von der individuellen Vereinbarung im Mietvertrag ab. Nicht gestrichen oder tapeziert werden muss jedenfalls, wenn im Vertrag nur vermerkt ist, die Wohnung müsse "besenrein", "vertragsgemäß" oder "bezugsfertig" übergeben werden. Unwirksam sind Vertragsabsprachen, die festlegen, dass der Mieter beim Auszug auf jeden Fall renovieren muss.

Näheres zur Zulässigkeit entsprechender Vertragsklauseln und den nötigen Fristen enthält der Abschnitt "Schönheitsreparaturen" in diesem Ratgeber.

Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Beim Auszug sollte ein exaktes Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden, um den Zustand der Mietsache zu dokumentieren. So lassen sich spätere Streitigkeiten über Schäden oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen weitgehend vermeiden.

Rechte des Untermieters

Zuletzt geändert am 05.01.2006

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