Bei Auszug des Mieters entsteht häufig Streit, wie die Wohnung zu
hinterlassen ist. Als Grundsatz gilt, die Wohnung ist so
zurückzugeben, wie sie übernommen wurde. Die übliche Abnutzung ist
hinzunehmen. Ist nichts vereinbart, gilt also, die Wohnung besenrein
zu hinterlassen.
Ob der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses
renovieren muss, hängt von der individuellen Vereinbarung im
Mietvertrag ab. Nicht gestrichen oder tapeziert werden muss
jedenfalls, wenn im Vertrag nur vermerkt ist, die Wohnung müsse
"besenrein", "vertragsgemäß" oder "bezugsfertig" übergeben werden.
Unwirksam sind Vertragsabsprachen, die festlegen, dass der Mieter beim
Auszug auf jeden Fall renovieren muss.
Näheres zur
Zulässigkeit entsprechender Vertragsklauseln und den nötigen Fristen
enthält der Abschnitt "Schönheitsreparaturen" in diesem Ratgeber.
Rechtstipp für Vermieter und Mieter: Beim Auszug sollte
ein exaktes Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden, um den Zustand
der Mietsache zu dokumentieren. So lassen sich spätere Streitigkeiten
über Schäden oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen
weitgehend vermeiden.
Rechte des Untermieters
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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