Eine Neuerung im Mietrecht ist die so genannte Barrierefreiheit,
die den Bedürfnissen von behinderten Menschen Rechnung trägt. Sie
wurde in § 554a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
aufgenommen.
Behinderte Mieter können von ihrem Vermieter
Zustimmung zu einem behindertengerechten Umbau der Wohnung verlangen.
Der Umbau erfolgt auf eigene Kosten des Mieters. Der Grund der
Behinderung ist unerheblich, auch die altersbedingte Einschränkung
der Bewegungsfreiheit wird von der Regelung erfasst. Der Begriff
"bauliche Veränderungen" umfasst alle Veränderungen der Mietwohnung
selbst oder des Außenbereichs der Wohnung.
Voraussetzung ist
ein berechtigtes Interesse des Mieters, wobei die Behinderung nicht
bei diesem selbst bestehen muss. Ausreichend ist die Behinderung eines
in der Wohnung lebenden Angehörigen oder Lebensgefährten, sofern
dieser berechtigterweise die Wohnung mitnutzt.
Es ist eine
Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter zu treffen, auch die
berechtigten Interessen anderer Mieter können betroffen sein und
finden Einfluss in die Abwägung.
Kriterien sind beispielsweise:
- Art, Schwere und Dauer der Behinderung
- Dauer
der Bauzeit
- Möglichkeit des Rückbaus
- Bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit
- Haftungsrisiken und Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Rechtstipp für Vermieter: Sind Sie als Vermieter zur
Zustimmung verpflichtet, können Sie eine zusätzliche Sicherheit
verlangen. So laufen Sie nicht Gefahr, bei Tod oder Auszug des Mieters
auf den Kosten des Rückbaus sitzen zu bleiben.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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