Der Vertrag mit dem Bauträger bedarf immer dann der notariellen
Beurkundung, wenn er auch den Kauf des Grundstücks mit umfasst.
Anders ist dies, wenn der Bauherr bereits ein Grundstück sein Eigen
nennt und nur einen Vertrag über die Baubetreuung schließen möchte
oder lediglich ein Fertighaus auf einem vorhandenen Grundstück
errichtet werden soll: Solche Verträge müssen nicht beurkundet
werden.
Wegen der hohen Kosten gibt es Versuche, die beiden
Vertragsbestandteile Grundstückskauf und Bauverpflichtung des
Bauträgers voneinander zu trennen. Dies geschieht zum Beispiel durch
den Auftritt zweier von einander getrennter Firmen. Doch nach der
Rechtsprechung ist das unzulässig, wenn die beiden Firmen rechtlich
eng zusammen hängen, also ein Umgehungstatbestand vorliegt - aber
auch dann, wenn Grundstückskauf und Hausbau erkennbar nur zusammen
gewollt sind.
Wird das Grundstück von einem Dritten gekauft,
muss der eigentliche Bauvertrag unter bestimmten Umständen trotzdem
beurkundet werden: Nämlich dann, wenn der Grundstückskauf abhängig
sein soll vom Bauvertrag. Umgekehrt gilt das nicht. Wenn das
Zustandekommen des Bauvertrags nur vom Grundstückserwerb abhängen
soll, reicht es aus, wenn man eine entsprechende Bedingung in den
Bauvertrag aufnimmt.
Näheres zum "Notartermin" und was dabei
beachtet werden sollte, ist in diesem Ratgeber in gleichnamigen
eigenen Abschnitten dargestellt.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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