Die Bauabnahme ist ein Rechtsakt, mit der das Werk als
vertragsgemäße Leistung anerkannt wird.
Zur Abnahme ist der
Bauherr grundsätzlich verpflichtet, wenn der Bau mangelfrei ist.
Die Bauabnahme erfolgt meist förmlich durch eine Baubegehung und
Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.
Eine Bauabnahme kann
aber auch durch "schlüssiges Verhalten", also ohne ausdrückliche
Erklärung, des Bauherrn erfolgen. Voraussetzung ist, dass das sein
Verhalten darauf schließen lässt, dass er das Werk als im
Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
Dies kann vor allem dann
der Fall sein, wenn er:
- die noch offene Restforderung
des Bauträgers bezahlt.
- rügelos in das fertig gestellte
Gebäude einzieht.
- den Sicherheitseinbehalt des Bauträgers
freigibt.
Eine solche schlüssige, auch "konkludent"
genannte, Abnahme kann durch eine Klausel im Bauvertrag vermieden
werden, wonach die Abnahme zu einem bestimmten Termin förmlich und
ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen muss ("förmliche
Abnahme"). Besteht eine solche Regel, ist eine schlüssige Abnahme nur
möglich, wenn die Vertragsbestimmung einvernehmlich wieder aufgehoben
wurde.
Rechtstipp: Sie sollten auf jeden Fall auf einer
Abnahme in Ihrer Gegenwart bestehen. Sie können zur Abnahme auch
einen eigenen Sachverständigen mitbringen, den sie sich mit Hilfe der
Industrie- und Handelskammer oder über die Architektenkammer suchen
können. Die Kosten für einen solchen Sachverständigen liegen bei
200 bis 300 Euro, die sich allemal lohnen, wenn noch Mängel
auftreten.
Lassen Sie auf jeden Fall ein schriftliches
Abnahmeprotokoll anfertigen, in dem alle Mängel aufgelistet werden
und auch gleich eine Frist vereinbart wird, innerhalb derer die
Mängel beseitigt werden müssen.
Es gilt wie beim Abschluss
des Bauvertrages: Wann immer Sie das Gefühl haben, mit rechtlichen
Fragen überfordert zu sein: Lassen Sie Ihre Rechte von einem Anwalt
wahrnehmen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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