Bauabnahme

Die Bauabnahme ist ein Rechtsakt, mit der das Werk als vertragsgemäße Leistung anerkannt wird.
Zur Abnahme ist der Bauherr grundsätzlich verpflichtet, wenn der Bau mangelfrei ist.

Die Bauabnahme erfolgt meist förmlich durch eine Baubegehung und Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.

Eine Bauabnahme kann aber auch durch "schlüssiges Verhalten", also ohne ausdrückliche Erklärung, des Bauherrn erfolgen. Voraussetzung ist, dass das sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn er:

  • die noch offene Restforderung des Bauträgers bezahlt.
  • rügelos in das fertig gestellte Gebäude einzieht.
  • den Sicherheitseinbehalt des Bauträgers freigibt.

Eine solche schlüssige, auch "konkludent" genannte, Abnahme kann durch eine Klausel im Bauvertrag vermieden werden, wonach die Abnahme zu einem bestimmten Termin förmlich und ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen muss ("förmliche Abnahme"). Besteht eine solche Regel, ist eine schlüssige Abnahme nur möglich, wenn die Vertragsbestimmung einvernehmlich wieder aufgehoben wurde.

Rechtstipp: Sie sollten auf jeden Fall auf einer Abnahme in Ihrer Gegenwart bestehen. Sie können zur Abnahme auch einen eigenen Sachverständigen mitbringen, den sie sich mit Hilfe der Industrie- und Handelskammer oder über die Architektenkammer suchen können. Die Kosten für einen solchen Sachverständigen liegen bei 200 bis 300 Euro, die sich allemal lohnen, wenn noch Mängel auftreten.
Lassen Sie auf jeden Fall ein schriftliches Abnahmeprotokoll anfertigen, in dem alle Mängel aufgelistet werden und auch gleich eine Frist vereinbart wird, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden müssen.

Es gilt wie beim Abschluss des Bauvertrages: Wann immer Sie das Gefühl haben, mit rechtlichen Fragen überfordert zu sein: Lassen Sie Ihre Rechte von einem Anwalt wahrnehmen.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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