Nicht jeder Baum darf beliebig gefällt oder gestutzt werden.
Selbst wenn der Grenzabstand (siehe vorheriger Abschnitt) nicht
eingehalten wird, muss der Nachbar mit dem Bäumchen leben, wenn die
örtliche Baumschutzsatzung dies bestimmt.
Jede Gemeinde kann
nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine solche Satzung oder Verordnung
erlassen. Bevor Sie also einem Baum zu Leibe rücken oder dies von
Ihrem Nachbarn verlangen, sollten Sie bei der Gemeinde erfragen, ob
eine derartige Vorschrift besteht und welche Bäume dadurch geschützt
sind.
Die Möglichkeit, dass der störende Baum unter eine
Baumschutzsatzung fällt, besteht, wenn das Gewächs einen Stammumfang
von mehr als 60 Zentimeter und eine Höhe von etwa einem Meter
erreicht hat. Nur in Einzelfällen kann trotz Baumschutz ein Recht auf
Beseitigung des Baumes bestehen, nämlich dann, wenn es für den
Nachbarn unzumutbar wäre, die Störung weiterhin zu ertragen.
Die Gerichte urteilen sehr streng.
Pech hatte zum Beispiel der
Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in Kassel. Er durfte wegen der
dort bestehenden Baumschutzsatzung eine etwa 100 Jahre alte
Kastanie nicht fällen, die etwa sechs Meter von den Fenstern seines
Wohnzimmers stand (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel,
veröffentlicht in: NVwZ 1994, Seite 1020).
Anders
urteilte jedoch in einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht (VG)
Berlin. Die Richter hielten hier die Nutzung eines Wohngrundstücks
für unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Aufenthaltsräume durch
einen Baum derart beschattet werden, dass auch an sonnigen Tagen -
etwa beim Lesen - der Gebrauch künstlicher Lichtquellen notwendig ist
(Urteil des VG Berlin, nachzulesen in: LKV 1991, Seite 80).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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