Bei der Bebauung eines Grundstücks sind grundsätzlich die
Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen.
Dem wird schon per Gesetz durch zahlreiche Vorschriften Rechnung
getragen (Abstandsflächenregelungen, Immissionsschutz, Brandschutz).
Soweit nachbarliche Interessen nicht genügend berücksichtigt
wurden, kann der betroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung
rechtlich vorgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die rechtlich
verletzte Vorschrift so genannten drittschützenden Charakter hat.
Nicht alle Rechtsverletzungen kann der Nachbar nämlich geltend
machen. Er kann nur die Verletzung seiner eigenen Rechte rügen.
Welche Vorschriften im Einzelfall zumindest auch zum individuellen
Schutz Dritter erlassen wurden und welche nur dem Schutz der
Allgemeinheit dienen, muss im Einzelfall bestimmt werden.
Der
Nachbar muss für seinen Rechtsschutz nicht warten, bis das
betreffende Bauwerk errichtet ist. Er kann vielmehr schon nach Erlass
der Baugenehmigung sich gegen die Baugenehmigungsbehörde mit dem
Einwand wenden, sie hätte die Genehmigung nicht erteilen dürfen.
Der Nachbar kann unter Umständen erreichen, dass die Behörde
die Baugenehmigung ändern oder ganz zurücknehmen muss. So hat
beispielsweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden,
dass bei einer in einem Wohngebiet erteilten Baugenehmigung für ein
sechsstöckiges Wohnhaus Anwohner die Genehmigung anfechten können,
wenn auf ihre Interessen nicht die "gebotene Rücksicht" genommen wird
(z. B. freie Sicht an einem Hang) und das "voluminöse
Bauvorhaben den gesamten Charakter des Wohngebietes in Frage stellt"
(Beschluss des Hessischen VGH vom 13.07.1999, Aktenzeichen: 4 TG
1322/99).
Rechtstipp: Erhalten Sie von einem Bauvorhaben in
Ihrer Umgebung Kenntnis, mit dem Sie nicht einverstanden sind oder von
dem sie befürchten, dass es Nutzung oder Wert ihres Grundstücks
verschlechtert, lassen Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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