Wer bei Erhalt einer gekauften oder bestellten Ware einen Mangel
entdeckt, muss diesen beanstanden, um seine Rechte nicht zu verlieren.
Für die Mängelrüge hat er allerdings sechs Monate Zeit. Das Gesetz
sieht zwar eine Haftung des Verkäufers für Mängel nur vor, wenn
diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben
(§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB),
innerhalb dieser sechs Monate muss jedoch der Händler beweisen, dass
die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte.
Insgesamt kann der Verbraucher zwei Jahre lang Sachmängelrechte
geltend machen. Nach sechs Monaten kann es jedoch zu
Beweisschwierigkeiten kommen (§ 476 BGB).
Die
Sachmängelrechte sind stets gegenüber dem Verkäufer geltend zu
machen; nur er ist Vertragspartner aus dem Kaufvertrag.
Rechtstipp: Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen, der
Hersteller sei zuständig - mit ihm haben Sie keinen Vertrag
geschlossen.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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