Eine Erbeinsetzung im Erbvertrag kann unter einer Bedingung
erfolgen. So kann etwa eine Heiratsklausel im Erbvertrag dazu führen,
dass ein Erbe nach seiner Trauung enterbt wird.
In einem vor
dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelten Fall hatte der
Erblasser bestimmt, dass der Erstgeborene männliche Nachkomme das
Vermögen erbt. Eingeschränkt wurde dies jedoch dadurch, dass der
Erbe vor einer Heirat die Zustimmung des "Familienrates" einzuholen
habe. Auch die Zusammensetzung dieses Rates regelte der Erbvertrag.
Sollte der Erbe ohne Zustimmung heiraten, würde er enterbt werden.
Tatsächlich heiratete der Erbe dann eine Frau, die nicht die Gnade
der Familienmitglieder fand - und wurde enterbt. Der Mann klagte
dagegen mit der Begründung, dass der Erbvertrag sein Grundrecht auf
Eheschließungsfreiheit einschränke. Das Gericht sah dies jedoch
anders. Demnach war durch den Erbvertrag zwar eine Beeinträchtigung
der Entschließungsfreiheit gegeben. Aber jeder Mensch habe das Recht,
sein Vermögen an bestimmte Personen zu vererben und dafür auch seine
eigenen Kriterien aufzustellen (Beschluss des BVerfG vom 21.02.2000,
Aktenzeichen: 1 BvR 1937/97).
Ob diese Rechtsauffassung noch
Gültigkeit hat, scheint allerdings nach einer neueren Entscheidung
des BVerfG fraglich (Beschluss des BVerfG vom 22.03.2004,
Aktenzeichen: 1 BvR 2248/01): Hier hat das BVerfG festgestellt, dass
so genannte "Ebenbürtigkeitsklauseln", nach denen nur erben soll, wer
standesgemäß heiratet, unter Umständen den betroffenen
Vertragserben in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen kann. Eine solche
Klausel, die das Erbe - wie im Fall beispielsweise - davon abhängig
macht, ob der Erbe in einer der alten Brandenburg-Preußischen
Hausverfassung entsprechenden Ehe lebt, könne im Einzelfall einen
unzumutbaren Druck zur Eingehung einer Ehe erzeugen. Zudem könne der
Wert des Nachlasses die Entschließungsfreiheit des Erben nachhaltig
beeinflussen. Das Gericht bezweifelte, ob es - heutzutage - angesichts
der außerordentlich geringen Anzahl von nach der Hausverfassung des
ehemaligen königlichen Hauses ebenbürtigen Damen protestantischen
Glaubens überhaupt eine hinreichend realistische Möglichkeit gibt,
durch Eingehung einer ebenbürtigen Ehe die Erbenstellung zu behalten.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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