Bedingungen

Eine Erbeinsetzung im Erbvertrag kann unter einer Bedingung erfolgen. So kann etwa eine Heiratsklausel im Erbvertrag dazu führen, dass ein Erbe nach seiner Trauung enterbt wird.

In einem vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelten Fall hatte der Erblasser bestimmt, dass der Erstgeborene männliche Nachkomme das Vermögen erbt. Eingeschränkt wurde dies jedoch dadurch, dass der Erbe vor einer Heirat die Zustimmung des "Familienrates" einzuholen habe. Auch die Zusammensetzung dieses Rates regelte der Erbvertrag. Sollte der Erbe ohne Zustimmung heiraten, würde er enterbt werden. Tatsächlich heiratete der Erbe dann eine Frau, die nicht die Gnade der Familienmitglieder fand - und wurde enterbt. Der Mann klagte dagegen mit der Begründung, dass der Erbvertrag sein Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit einschränke. Das Gericht sah dies jedoch anders. Demnach war durch den Erbvertrag zwar eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit gegeben. Aber jeder Mensch habe das Recht, sein Vermögen an bestimmte Personen zu vererben und dafür auch seine eigenen Kriterien aufzustellen (Beschluss des BVerfG vom 21.02.2000, Aktenzeichen: 1 BvR 1937/97).

Ob diese Rechtsauffassung noch Gültigkeit hat, scheint allerdings nach einer neueren Entscheidung des BVerfG fraglich (Beschluss des BVerfG vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 1 BvR 2248/01): Hier hat das BVerfG festgestellt, dass so genannte "Ebenbürtigkeitsklauseln", nach denen nur erben soll, wer standesgemäß heiratet, unter Umständen den betroffenen Vertragserben in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzen kann. Eine solche Klausel, die das Erbe - wie im Fall beispielsweise - davon abhängig macht, ob der Erbe in einer der alten Brandenburg-Preußischen Hausverfassung entsprechenden Ehe lebt, könne im Einzelfall einen unzumutbaren Druck zur Eingehung einer Ehe erzeugen. Zudem könne der Wert des Nachlasses die Entschließungsfreiheit des Erben nachhaltig beeinflussen. Das Gericht bezweifelte, ob es - heutzutage - angesichts der außerordentlich geringen Anzahl von nach der Hausverfassung des ehemaligen königlichen Hauses ebenbürtigen Damen protestantischen Glaubens überhaupt eine hinreichend realistische Möglichkeit gibt, durch Eingehung einer ebenbürtigen Ehe die Erbenstellung zu behalten.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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