Für die Kündigung des Handelsvertretervertrages gelten besondere
Fristen, die sich aus § 89 des Handelsgesetzbuches (HGB)
ergeben.
Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge sind mit
folgenden Mindestkündigungsfristen zum Monatsende kündbar:
- im 1. Vertragsjahr mit einer Frist von 1 Monat
- im 2. Jahr mit einer Frist von 2 Monaten
- im
3. Jahr bis 5. Jahr mit einer Frist von 3 Monaten
- nach Ablauf des 5. Jahres mit einer Frist von 6 Monaten
Die Fristen können vertraglich nicht verkürzt werden.
Eine Verlängerung ist aber möglich, jedoch darf die Frist für den
Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter,
andernfalls gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte längere
Frist (§ 89 Absatz 2 HGB). Der umgekehrte Fall ist mangels
einer Regelung im Gesetz möglich. Für den Unternehmer kann also eine
längere und für den Handelsvertreter eine kürzere Frist gelten,
solange die Mindestkündigungsfrist nicht unterschritten wird.
Vertraglich kann auch ein anderer Kündigungstermin als das Monatsende
vereinbart werden.
Wird ein auf befristete Zeit eingegangenes
Vertragsverhältnis von den Parteien über die vereinbarte
Vertragslaufzeit hinaus fortgesetzt, so gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Dazu reicht es, dass der Vertreter
weiter für den Unternehmer tätig ist und der Unternehmer die vom
Vertreter abgeschlossenen Geschäfte ausführt. Eine erneute Einigung
über sämtliche Vertragsbedingungen ist nicht erforderlich (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR
139/04).
Bei befristeten Verträgen, die auf unbestimmte Zeit
verlängert werden, ist für die Kündigungsfrist die Gesamtdauer des
Vertragsverhältnisses maßgeblich (§ 89 Absatz 3
Satz 2 HGB). Ansonsten enden befristete Verträge einfach mit
Zeitablauf.
Rechtstipp: Während einer laufenden
Kündigungsfrist kann ein Handelsvertreter zwar freigestellt werden,
aber dies hat keine Auswirkung auf seinen Provisionsanspruch.
Unabhängig von der fristgemäßen Kündigung besteht natürlich
das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, sowohl bei
befristeten als auch bei unbefristeten Verträgen. Das Recht kann
nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden
(§ 89a HGB).
Eine fristlose Kündigung kann
beispielsweise wegen nachgewiesener Schlechterbetreuung des
Verkaufsgebietes berechtigt sein. Dies gilt auch, wenn der
Handelsvertreter für ein Unternehmen viele Jahre tätig war, soweit
er den Umsatzrückgang trotz mehrfacher Abmahnungen schuldhaft
verursacht hat. Ein Abwarten von sechs Monaten ist dem Unternehmen in
diesem Fall nicht zuzumuten (Urteil des Oberlandesgerichts München
vom 12.07.2002; Aktenzeichen: XI ZR 47/01).
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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