Befristung

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet durch Zeitablauf ohne Kündigung und muss schriftlich vereinbart sein. Durch die Befristung eines Arbeitsvertrags dürfen die Bestimmungen des Kündigungsschutzes allerdings nicht unterlaufen werden.

Unter anderem diesen Schutzzweck verfolgt das Teilzeit - und Befristungsgesetz. (TzBfG). Es gilt seit 2001 und ist nach § 620 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf alle Arbeitsverträge anwendbar, die auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Es wird unterschieden zwischen Zweckbestimmungen (z. B. bis der Vertretene wieder gesund ist - dann aber Auslauffrist für den Vertreter) und kalendermäßiger Bestimmung (muss eindeutig sein - also nicht "ca. ein Vierteljahr").

Das Gesetz bestimmt, dass eine kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren ohne weiteres, also ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, möglich ist (§ 14 Absatz 2 TzBfG), es sei denn, es hat schon vorher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden. Letzteres gilt nicht, wenn das Unternehmen, mit dem die Befristung arbeitsvertraglich vereinbart wurde, mit einem anderen Unternehmen verschmolzen wurde - es existiert dann nämlich als solches nicht mehr: Eine Befristung ist dann wieder möglich (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2004, Aktenzeichen: 7 AZR 101/04). Bei kürzeren Fristen kann dreimal verlängert werden, bis die Gesamtdauer von zwei Jahren erreicht ist.

Die Befristungsregelungen sind für Existenzgründer eingeschränkt: Sie können in den ersten vier Jahren nach Gründung - ohne, dass es dazu eines zusätzlichen sachlichen Grundes bedarf - befristete Arbeitsverträge bis zur Gesamtdauer von vier Jahren abschließen (§ 14 Absatz 2a TzBfG).

Rechtstipp: Die in § 14 Absatz 3 TzBfG enthaltene Regelung, dass auch eine Befristung bei älteren Arbeitnehmern (ab 52 Jahren, 2007 ab 58 Jahren) uneingeschränkt möglich sein soll, verstößt gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Die Regelung darf deshalb nicht angewendet werden (Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005, Aktenzeichen: C 144/04). Die Entscheidung wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (Urteil des BAG vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 7 AZR 500/04).

Zuletzt geändert am 26.04.2006

Copyright www.valuenet.de