Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses beginnt grundsätzlich mit
dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. In unklaren
Fällen bringt das Anfrageverfahren den Vorteil, dass die
Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA
eintritt. Dies ist aber wiederum an enge Voraussetzungen
geknüpft, die alle erfüllt sein müssen, § 7a Abs.
6 Satz 1 SGB IV:
- Der Antrag muss innerhalb eines Monats
nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BfA gestellt werden.
- Der Beschäftigte muss dem späteren Zeitpunkt der
Sozialversicherung zustimmen.
- Er muss für den Zeitraum
zwischen Beschäftigungsaufnahme und Entscheidung durch die BfA
selbst für eine vergleichbare Absicherung für das
finanzielle Risiko bei Krankheit und Altersvorsorge getroffen haben,
die nach der Art der Leistungen der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung entspricht.
- Zusätzlich wird verlangt,
dass weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber vorsätzlich
oder grob fahrlässig von einer Selbstständigkeit ausgegangen
sind.
Die Krankenversicherung kann in einer
freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bestehen
oder in einer privaten Krankenversicherung, die dann aber auch einen
Anspruch auf Krankengeld beinhalten muss. Auch müssen die
Angehörigen versichert werden, die sonst in der gesetzlichen
Kasse familienversichert wären.
Bei Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht keine Pflicht zur eigenen
Versicherung. Die Altersvorsorge kann in einer freiwilligen
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine private
Lebens-/Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder
höheren Lebensjahres bestehen.
Das Sicherungsniveau ist
unbeachtlich. Für die Beteiligten bringt das Anfrageverfahren
einen Vorteil bei der Fälligkeit der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Diese wird in diesem Fall
solange hinausgeschoben, bis die Statusentscheidung unanfechtbar wird.
Die Beiträge ab Beginn der Versicherungspflicht werden dann
spätestens mit den Beiträgen für den Monat fällig,
der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde.
Säumniszuschläge werden nicht erhoben.
Wenn nach dem
Bescheid Sozialversicherungspflicht gegeben ist, muss vom Tag der
Aufnahme der Beschäftigung an auch rückwirkend nachgezahlt
werden. Das ist allerdings begrenzt durch die Verjährungsregeln
des § 25 SGB IV. Danach tritt grundsätzlich in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag fällig wurde,
Verjährung ein. Wurden die Beiträge allerdings
vorsätzlich vorenthalten, verjähren die Ansprüche
darauf erst nach 30 Jahren.
Zuletzt geändert am 10.01.2005
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