Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. In unklaren Fällen bringt das Anfrageverfahren den Vorteil, dass die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA eintritt. Dies ist aber wiederum an enge Voraussetzungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen, § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV:

  • Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BfA gestellt werden.
  • Der Beschäftigte muss dem späteren Zeitpunkt der Sozialversicherung zustimmen.
  • Er muss für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsaufnahme und Entscheidung durch die BfA selbst für eine vergleichbare Absicherung für das finanzielle Risiko bei Krankheit und Altersvorsorge getroffen haben, die nach der Art der Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
  • Zusätzlich wird verlangt, dass weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind.

Die Krankenversicherung kann in einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bestehen oder in einer privaten Krankenversicherung, die dann aber auch einen Anspruch auf Krankengeld beinhalten muss. Auch müssen die Angehörigen versichert werden, die sonst in der gesetzlichen Kasse familienversichert wären.

Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht keine Pflicht zur eigenen Versicherung. Die Altersvorsorge kann in einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine private Lebens-/Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder höheren Lebensjahres bestehen.

Das Sicherungsniveau ist unbeachtlich. Für die Beteiligten bringt das Anfrageverfahren einen Vorteil bei der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Diese wird in diesem Fall solange hinausgeschoben, bis die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Die Beiträge ab Beginn der Versicherungspflicht werden dann spätestens mit den Beiträgen für den Monat fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde. Säumniszuschläge werden nicht erhoben.

Wenn nach dem Bescheid Sozialversicherungspflicht gegeben ist, muss vom Tag der Aufnahme der Beschäftigung an auch rückwirkend nachgezahlt werden. Das ist allerdings begrenzt durch die Verjährungsregeln des § 25 SGB IV. Danach tritt grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag fällig wurde, Verjährung ein. Wurden die Beiträge allerdings vorsätzlich vorenthalten, verjähren die Ansprüche darauf erst nach 30 Jahren.

Zuletzt geändert am 10.01.2005

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