Eine Abmahnung im wettbewerbsrechtlichen Sinn ist eine
außergerichtliche Aufforderung, eine bestimmte wettbewerbswidrige
Handlung zu unterlassen.
Das ursprünglich von der
Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung hat
mittlerweile auch Eingang ins Gesetz gefunden: Nach § 12
Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll
der Berechtigte den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens abmahnen.
In der Praxis enthält die Abmahnung die
Mitteilung an einen Werbetreibenden, dass dieser mit einer bestimmten
Werbemaßnahme gegen das Werberecht verstößt und die Aufforderung,
diese Maßnahme zu unterlassen. Dazu soll sich der Abgemahnte in der
Regel vertraglich verpflichten. Oft wird ihm auch die Zahlung eines
Geldbetrags bei Zuwiderhandlung abverlangt: Er soll dann eine so
genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Über
die möglichen Inhalte informiert der eigenständige Abschnitt "Inhalt
der Abmahnung" in diesem Ratgeber ausführlich.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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