Von einem Grundstück oder einer Wohnung ausgehende Störungen
können nicht nur die unmittelbaren Nachbarn belästigen, sondern auch
die Bewohner weiter entfernt liegender Häuser. Lärm, Gerüche und
Dämpfe zum Beispiel halten sich nicht an Grundstücksgrenzen.
Auch im öffentlichen Baurecht spielt nicht nur der unmittelbare
Nachbar eine tragende Rolle. So kann jeder einer Baugenehmigung
widersprechen, dessen Grundstück durch ein Bauvorhaben
beeinträchtigt werden könnte. Dieser Widerspruch kann sich (nur) auf
Vorschriften begründen, die nachbarschützende Wirkung haben, wie zum
Beispiel die Bestimmungen über Grenzabstände von Gebäuden,
Brandschutz und Zufahrt in Notfällen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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