Begriff des "Nachbarn"

Von einem Grundstück oder einer Wohnung ausgehende Störungen können nicht nur die unmittelbaren Nachbarn belästigen, sondern auch die Bewohner weiter entfernt liegender Häuser. Lärm, Gerüche und Dämpfe zum Beispiel halten sich nicht an Grundstücksgrenzen.

Auch im öffentlichen Baurecht spielt nicht nur der unmittelbare Nachbar eine tragende Rolle. So kann jeder einer Baugenehmigung widersprechen, dessen Grundstück durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Dieser Widerspruch kann sich (nur) auf Vorschriften begründen, die nachbarschützende Wirkung haben, wie zum Beispiel die Bestimmungen über Grenzabstände von Gebäuden, Brandschutz und Zufahrt in Notfällen.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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