Begriff "Geringfügige Beschäftigung"

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet.

Es müssen jedoch verschiedene Formen der geringfügigen Beschäftigung unterschieden werden:

  • geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
  • geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (Haushaltshilfen)

Beide Alternativen werden nachfolgend näher beleuchtet.

Ist eine Beschäftigung mit einem Verdienst unter 400 Euro von vornherein auf eine Dauer von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt, handelt es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine kurzfristige Beschäftigung (z. B. Saisonarbeit). Auf sie wird gesondert in Teil 2 des Ratgebers eingegangen.

Steuertipp: Arbeitgeber sollten bei Beginn einer Beschäftigung schriftlich abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit sie die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen können. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt sich, den "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern.

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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