Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das
Arbeitseinkommen regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet.
Es müssen jedoch verschiedene Formen der geringfügigen
Beschäftigung unterschieden werden:
- geringfügige
Beschäftigung im gewerblichen Bereich (geringfügig entlohnte
Beschäftigung)
- geringfügige Beschäftigung in
Privathaushalten (Haushaltshilfen)
Beide Alternativen
werden nachfolgend näher beleuchtet.
Ist eine
Beschäftigung mit einem Verdienst unter 400 Euro von vornherein
auf eine Dauer von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im
Kalenderjahr begrenzt, handelt es sich nicht um eine geringfügige,
sondern um eine kurzfristige Beschäftigung (z. B. Saisonarbeit).
Auf sie wird gesondert in Teil 2 des Ratgebers eingegangen.
Steuertipp: Arbeitgeber sollten bei Beginn einer Beschäftigung
schriftlich abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen
Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt
ist, damit sie die versicherungsrechtliche Beurteilung der
Beschäftigung richtig durchführen können. Um dieses später
nachweisen zu können, empfiehlt sich, den "Personalfragebogen für
geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen
hilft auch bei anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit
geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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