Wesentliches Merkmal für ein pauschales Reiseangebot ist, dass
eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird. Der
Reiseveranstalter wählt eine Anzahl von Einzelleistungen (z. B.
Flug-, Schiffs-, Bahnreise, Hoteltransfer, Unterkunft, Verpflegung,
Reiseleitung) für einen bestimmten Zeitraum im vorhinein aus, stimmt
sie aufeinander ab und bietet sie insgesamt zu einem einheitlichen
Preis an.
Auch wenn das Gesetz den Begriff der Pauschalreise
definiert, hat die Rechtsprechung die Anwendung der Vorschriften
erheblich erweitert.
Folgende Merkmale haben sich
herausgebildet, die gemeinsam erfüllt sein müssen:
- mindestens zwei ungefähr gleichwertige Einzelleistungen
- Angebot der Einzelleistungen als Paket von einem Veranstalter
Es genügt also, wenn zwei wesentliche Leistungen, wie
beispielsweise Beförderung und Unterkunft, oder Unterkunft und
Verpflegung, zusammentreffen. Wichtig ist, dass die Einzelleistungen
zumindest annähernd gleichwertig sind. Daran fehlt es beispielsweise
bei der Buchung eines Hotelzimmers mit Halbpension. Andernfalls
müsste jeder Hotelier nach den strengen Vorschriften des
Reisevertragsrechts haften.
Die Dauer der Reise ist dagegen
unerheblich.
Typische Pauschalreisen:
- Buchung
einer Busreise nach Spanien bei einem Reiseveranstalter mit Unterkunft
im Hotel
- Buchung eines Flugs nach Australien, wo der
Reiseveranstalter ein Wohnmobil bereitstellt.
Die
Regelungen des Reisevertragsrechts gelten natürlich für
Urlaubsreisen, aber auch für Geschäftsreisen, Gastschulaufenthalte
und Tagesfahrten. Dazu reicht es beispielsweise, wenn eine Busfahrt
mit dem Besuch einer Veranstaltung verbunden wird und der Eintritt im
Reisepreis bereits enthalten ist.
Problematisch sind die
Fälle, bei denen ein Reisebüro einzelne nicht aufeinander
abgestimmte Teilleistungen, die der Reisende selbst zusammenstellt,
vermittelt. Auch wenn der Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die
dem deutschen Reisevertragsrecht zu Grunde liegende Richtlinie davon
ausgeht, dass hier ein Reisevertrag vorliegt (Urteil des EuGH vom
30.04.2002, Aktenzeichen: RS C 400/00), wird dem vor deutschen
Gerichten bisher nicht zugestimmt.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
Copyright www.valuenet.de