Die Rechtsprechung im Strafrecht versteht unter einem
Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen
Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht
völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 27.07.1972, Aktenzeichen: 4 StR
287/72, nachzulesen in: BGHSt 24, Seite 383). Auch
Vorkommnisse im ruhenden Verkehr können genügen, soweit sie
verkehrsbezogene Ursachen haben.
Negativ ausgedrückt handelt
es sich nicht um einen Verkehrsunfall, wenn:
- kein
plötzliches, unabwendbares Ereignis vorliegt, also von allen
Beteiligten geplant war
- sich das Ereignis nicht im
öffentlichen Straßenverkehr zugetragen hat, beispielsweise auf einem
abgegrenzten Privatgrundstück
- ein völlig belangloser
Schaden eintritt (Grenze etwa 25 Euro)
Die Definition
ist im Strafrecht wichtig für alle Straftatbestände, die einen
Unfall voraussetzen (siehe Ratgeber "Verkehrsunfall Teil 3"). So
ist eine Unfallflucht nach § 142 des Strafgesetzbuches auch nur
bei einem tatsächlichen Verkehrsunfall möglich.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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