Begriff: Verkehrsunfall

Die Rechtsprechung im Strafrecht versteht unter einem Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.07.1972, Aktenzeichen: 4 StR 287/72, nachzulesen in: BGHSt 24, Seite 383). Auch Vorkommnisse im ruhenden Verkehr können genügen, soweit sie verkehrsbezogene Ursachen haben.

Negativ ausgedrückt handelt es sich nicht um einen Verkehrsunfall, wenn:

  • kein plötzliches, unabwendbares Ereignis vorliegt, also von allen Beteiligten geplant war
  • sich das Ereignis nicht im öffentlichen Straßenverkehr zugetragen hat, beispielsweise auf einem abgegrenzten Privatgrundstück
  • ein völlig belangloser Schaden eintritt (Grenze etwa 25 Euro)

Die Definition ist im Strafrecht wichtig für alle Straftatbestände, die einen Unfall voraussetzen (siehe Ratgeber "Verkehrsunfall Teil 3"). So ist eine Unfallflucht nach § 142 des Strafgesetzbuches auch nur bei einem tatsächlichen Verkehrsunfall möglich.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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