Begriff

Als Scheinselbstständigkeit wird häufig die Situation bezeichnet, in der jemand als Selbstständiger auftritt, obwohl er in Wahrheit abhängig beschäftigt ist. Bei der Scheinselbstständigkeit geht es daher um die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis.

Bis vor Kurzem enthielt das Sozialgesetzbuch (SGB IV) einen Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Selbständigen und abhängig Beschäftigten. Waren drei von fünf der dort genannten Kriterien erfüllt, galt man als Scheinselbstständiger. Diese Vermutung konnte der Scheinselbstständige aber im Einzelfall widerlegen. Außerdem war der Katalog - das hatte die Rechtsprechung auch betont - nicht abschließend. Darüber hinaus galt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h., die Träger der Sozialversicherung mussten auch von sich aus prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die für das eine oder das andere sprechen.

Dieser Katalog wurde abgeschafft. Die Regelung in § 7 Abs. IV SGB IV enthält jetzt nur noch eine Klarstellung für einen Spezialfall. Es handelt sich um eine Vermutungsregelung: Von demjenigen, der einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III beantragt, wird vermutet, dass er bezüglich der geförderten Tätigkeit selbstständig ist. Das Gleiche gilt seit 1.1.2005 für Empfänger von Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit nach § 16 Abs. II SGB II.

Wichtig: Diese Gesetzesänderung ändert grundsätzlich nichts an der Rechtslage bezüglich der Scheinselbstständigkeit. Dafür ist nämlich nach wie vor § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich: Hier wird bestimmt, was Beschäftigung bedeutet. Genaueres hat die Rechtsprechung herausgearbeitet - diese Grundsätze gelten nach wie vor.

Daneben wurde mit § 7a SGB IV ein Anfrageverfahren zur Feststellung des Status eingeführt.
Näheres dazu lesen Sie im Abschnitt "Anfrageverfahren".

Bei der Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, hat die Behörde kein Ermessen. So kann das Argument, es bestehe keine soziale Schutzbedürftigkeit, weil der Betroffene einen hohen Gewinn erwirtschafte, nicht greifen. Die Intention des Gesetzes ist es, die Einnahmen der Sozialversicherung zu erhöhen und damit die Finanzierung des Sozialstaates zu sichern. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers die soziale Sicherheit auf Dauer gewährleistet werden.

Zuletzt geändert am 07.01.2005

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