Als Scheinselbstständigkeit wird häufig die Situation
bezeichnet, in der jemand als Selbstständiger auftritt, obwohl er
in Wahrheit abhängig beschäftigt ist. Bei der
Scheinselbstständigkeit geht es daher um die Abgrenzung von
selbstständiger Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis.
Bis vor Kurzem enthielt das Sozialgesetzbuch (SGB IV) einen
Kriterienkatalog zur Abgrenzung von Selbständigen und
abhängig Beschäftigten. Waren drei von fünf der dort
genannten Kriterien erfüllt, galt man als
Scheinselbstständiger. Diese Vermutung konnte der
Scheinselbstständige aber im Einzelfall widerlegen.
Außerdem war der Katalog - das hatte die Rechtsprechung auch
betont - nicht abschließend. Darüber hinaus galt der
Amtsermittlungsgrundsatz, d.h., die Träger der Sozialversicherung
mussten auch von sich aus prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die
für das eine oder das andere sprechen.
Dieser
Katalog wurde abgeschafft. Die Regelung in § 7 Abs. IV SGB IV
enthält jetzt nur noch eine Klarstellung für einen
Spezialfall. Es handelt sich um eine Vermutungsregelung: Von
demjenigen, der einen Existenzgründungszuschuss nach § 421
Abs. 1 SGB III beantragt, wird vermutet, dass er bezüglich der
geförderten Tätigkeit selbstständig ist. Das Gleiche
gilt seit 1.1.2005 für Empfänger von
Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit nach § 16
Abs. II SGB II.
Wichtig: Diese Gesetzesänderung
ändert grundsätzlich nichts an der Rechtslage bezüglich
der Scheinselbstständigkeit. Dafür ist nämlich nach wie
vor § 7 Abs. 1 SGB IV maßgeblich: Hier wird bestimmt, was
Beschäftigung bedeutet. Genaueres hat die Rechtsprechung
herausgearbeitet - diese Grundsätze gelten nach wie vor.
Daneben wurde mit § 7a SGB IV ein Anfrageverfahren zur
Feststellung des Status eingeführt.
Näheres dazu lesen
Sie im Abschnitt "Anfrageverfahren".
Bei der
Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder
nicht, hat die Behörde kein Ermessen. So kann das Argument, es
bestehe keine soziale Schutzbedürftigkeit, weil der Betroffene
einen hohen Gewinn erwirtschafte, nicht greifen. Die Intention des
Gesetzes ist es, die Einnahmen der Sozialversicherung zu erhöhen
und damit die Finanzierung des Sozialstaates zu sichern. Damit soll
nach dem Willen des Gesetzgebers die soziale Sicherheit auf Dauer
gewährleistet werden.
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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