Begünstigter Personenkreis

Begünstigt sind zunächst einmal alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Pflichtversichert sind auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Für sie sollte ursprünglich die staatliche Förderung für eigene Altersvorsorge nicht gelten, da die Minderung der gesetzlichen Rente durch die Zusatzversorgung, beispielsweise eine VBL-Rente, ausgeglichen würde. Da jedoch die bisherige beamtenähnliche Gesamtversorgung zu einem Teil aufgegeben und die Zusatzversorgung seit 2001 vom Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Verfahren umgestellt wurde, haben nun auch sie für eine zusätzliche private Altersvorsorge Anspruch auf die staatliche Förderung.

Sogar Beamte, Richter und Berufssoldaten können seit 2002 die staatliche Förderung für private Altersvorsorgeverträge in Anspruch nehmen, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind: Denn aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (veröffentlicht in: BGBl. 2001, Band I, Seite 3926) werden die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Beamten- und Soldatenversorgung übertragen, was zu einer Absenkung des Pensionsniveaus führt. Gleiches gilt für Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist, also für die rund 40.000 Beamten, die bei den Betrieben der ehemaligen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG) beschäftigt sind. Diese Beamten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören weder zur Gruppe der Besoldungsempfänger noch zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.

Anspruch auf die staatliche Förderung können ferner andere Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung haben, beispielsweise Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, Kirchen, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Innungen, Handwerkskammern, Handelskammern), Kirchen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Voraussetzung aber ist, dass bei ihnen das Versorgungsniveau wie bei Beamten abgesenkt wird.

Begünstigt sind ferner:

  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
  • Bezieher von Einkommensersatzleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (Voraussetzung ist, dass diese Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren).
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, bei denen die Leistungen aufgrund von Einkommens- und Vermögensanrechnung ruhen.
  • Personen während einer in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnenden Kindererziehungszeit.
  • Pflegepersonen.
  • Wehr- und Zivildienstleistende.
  • geringfügig Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption des pauschalen Rentenbeitrags Gebrauch machen.
  • Neu:
    Personen, bei denen Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich zu berücksichtigen und die beurlaubt sind. Sie gehören seit 2006 unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum Kreis der begünstigten Personengruppe.

Mittelbar begünstigt sind Ehegatten, bei denen nur ein Partner unmittelbar zulageberechtigt ist.
Dann gilt die Zulagenberechtigung auch für den anderen Ehegatten, wenn:

  • beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben
    oder
  • der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung bei Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden, zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat.

Nicht begünstigt sind hingegen:

  • Personen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Zahnärzte)
  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • geringfügig entlohnt Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption des pauschalen Rentenbeitrages keinen Gebrauch machen
  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen
  • Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Dieser Personenkreis kann jedoch auf die alternative private Altersvorsorge über die Rürup-Rente für den Ruhestand ab dem 60. Lebensjahr sparen.

Generell keinen Anspruch haben Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland haben. Diese Einschränkung hat jedoch die EU-Kommission beanstandet und am 6. Juni 2007 gegen Deutschland unter dem Aktenzeichen: C-269/07 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Gegen EU-Verpflichtungen soll beispielsweise verstoßen, dass Arbeitnehmern und ihren Ehegatten die "Riester-Zulage" verweigert wird, soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und dass beim Wegzug aus Deutschland die bis dahin gezahlte Förderung zurückgezahlt werden muss.

Zuletzt geändert am 16.09.2007

Copyright www.valuenet.de