Begünstigt sind zunächst einmal alle Personen, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Pflichtversichert sind auch die Angestellten und Arbeiter im
öffentlichen Dienst: Für sie sollte ursprünglich die staatliche
Förderung für eigene Altersvorsorge nicht gelten, da die Minderung
der gesetzlichen Rente durch die Zusatzversorgung, beispielsweise eine
VBL-Rente, ausgeglichen würde. Da jedoch die bisherige
beamtenähnliche Gesamtversorgung zu einem Teil aufgegeben und die
Zusatzversorgung seit 2001 vom Umlageverfahren auf ein
kapitalgedecktes Verfahren umgestellt wurde, haben nun auch sie für
eine zusätzliche private Altersvorsorge Anspruch auf die staatliche
Förderung.
Sogar Beamte, Richter und Berufssoldaten können
seit 2002 die staatliche Förderung für private
Altersvorsorgeverträge in Anspruch nehmen, obwohl sie in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind: Denn aufgrund
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001
(veröffentlicht in: BGBl. 2001, Band I,
Seite 3926) werden die Änderungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung auch auf die Beamten- und Soldatenversorgung
übertragen, was zu einer Absenkung des Pensionsniveaus führt.
Gleiches gilt für Beamte, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und
deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist, also für die rund 40.000
Beamten, die bei den Betrieben der ehemaligen Bundespost (Deutsche
Post AG, Deutsche Telekom AG, Postbank AG) beschäftigt sind. Diese
Beamten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Sie gehören weder zur Gruppe der Besoldungsempfänger noch zu den in
der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.
Anspruch auf die staatliche Förderung können ferner andere
Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung haben,
beispielsweise Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen
Rechts (z. B. Sparkassen, Kirchen, öffentliche Rundfunk- und
Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Innungen, Handwerkskammern,
Handelskammern), Kirchen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Lehrer und Erzieher an Privatschulen. Voraussetzung aber ist, dass bei
ihnen das Versorgungsniveau wie bei Beamten abgesenkt wird.
Begünstigt sind ferner:
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
- Bezieher
von Einkommensersatzleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (Voraussetzung
ist, dass diese Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung
versicherungspflichtig waren).
- Bezieher von Arbeitslosengeld
I oder Arbeitslosengeld II, bei denen die Leistungen aufgrund von
Einkommens- und Vermögensanrechnung ruhen.
- Personen während
einer in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnenden
Kindererziehungszeit.
- Pflegepersonen.
- Wehr- und
Zivildienstleistende.
- geringfügig Beschäftigte, die von der
Aufstockungsoption des pauschalen Rentenbeitrags Gebrauch machen.
- Neu:
Personen, bei denen Kindererziehungszeiten
versorgungsrechtlich zu berücksichtigen und die beurlaubt sind. Sie
gehören seit 2006 unabhängig vom formalen Grund der Beurlaubung zum
Kreis der begünstigten Personengruppe.
Mittelbar
begünstigt sind Ehegatten, bei denen nur ein Partner unmittelbar
zulageberechtigt ist.
Dann gilt die Zulagenberechtigung auch für
den anderen Ehegatten, wenn:
- beide Ehegatten jeweils
einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen
haben
oder - der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte
über eine förderbare Versorgung bei Pensionskasse, Pensionsfonds
oder Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf
seinen Namen lautenden, zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat.
Nicht begünstigt sind hingegen:
- Personen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk
pflichtversichert sind (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder
Zahnärzte)
- Selbstständige, die nicht
rentenversicherungspflichtig sind
- geringfügig entlohnt
Beschäftigte, die von der Aufstockungsoption des pauschalen
Rentenbeitrages keinen Gebrauch machen
- Bezieher von
Sozialhilfe
- Rentner, die eine Vollrente wegen Alters
beziehen
- Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind, die
also ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Dieser
Personenkreis kann jedoch auf die alternative private Altersvorsorge
über die Rürup-Rente für den Ruhestand ab dem 60. Lebensjahr
sparen.
Generell keinen Anspruch haben Personen, die
beschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren Wohnsitz im Ausland
haben. Diese Einschränkung hat jedoch die EU-Kommission beanstandet
und am 6. Juni 2007 gegen Deutschland unter dem Aktenzeichen:
C-269/07 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Gegen
EU-Verpflichtungen soll beispielsweise verstoßen, dass Arbeitnehmern
und ihren Ehegatten die "Riester-Zulage" verweigert wird,
soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und dass beim
Wegzug aus Deutschland die bis dahin gezahlte Förderung
zurückgezahlt werden muss.
Zuletzt geändert am 16.09.2007
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