Beim Händler

Vor Ort empfiehlt es sich, nach eingehenden Beratungsgesprächen von verschiedenen Händlern unverbindliche Musterkalkulationen und Finanzierungspläne zu erbitten. So kann individuell und in Ruhe zu Hause auch zwischen verschiedenen Anbietern des gleichen Fahrzeugstyps verglichen werden. Dabei sollten die unter Umständen anfallenden zusätzlichen Kosten für Überführung und Zulassung Berücksichtigung finden.

Dem Käufer, der ernsthaftes Interesse bekundet, wird der Autohändler zumeist eine Probefahrt anbieten. Sie verpflichtet zu nichts und außerdem kann der Käufer dadurch sein Traumauto richtig kennen lernen.

Probleme können auftreten, wenn der Vorführwagen während der Testfahrt beschädigt wird. Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein zum Verkauf angebotenes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist nach der Rechtsprechung in der Regel von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn dieser das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt. Wegen der Umstellung des Fahrers auf das ihm unbekannte Fahrzeug und des beabsichtigten Tests bestehen erhöhte Unfallrisiken, denen der Kfz-Händler durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung begegnen kann (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 12 U 1360/01). Der Käufer haftet deshalb grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder grober Unvorsichtigkeit beziehungsweise groben Fahrfehlern. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf die Haftung hinweist.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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