Vor Ort empfiehlt es sich, nach eingehenden Beratungsgesprächen
von verschiedenen Händlern unverbindliche Musterkalkulationen und
Finanzierungspläne zu erbitten. So kann individuell und in Ruhe zu
Hause auch zwischen verschiedenen Anbietern des gleichen Fahrzeugstyps
verglichen werden. Dabei sollten die unter Umständen anfallenden
zusätzlichen Kosten für Überführung und Zulassung
Berücksichtigung finden.
Dem Käufer, der ernsthaftes
Interesse bekundet, wird der Autohändler zumeist eine Probefahrt
anbieten. Sie verpflichtet zu nichts und außerdem kann der Käufer
dadurch sein Traumauto richtig kennen lernen.
Probleme können
auftreten, wenn der Vorführwagen während der Testfahrt beschädigt
wird. Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein zum
Verkauf angebotenes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist nach der
Rechtsprechung in der Regel von einer stillschweigenden
Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn dieser
das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt. Wegen der
Umstellung des Fahrers auf das ihm unbekannte Fahrzeug und des
beabsichtigten Tests bestehen erhöhte Unfallrisiken, denen der
Kfz-Händler durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung begegnen kann
(Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.01.2003, Aktenzeichen:
12 U 1360/01). Der Käufer haftet deshalb grundsätzlich nur bei
vorsätzlicher Beschädigung oder grober Unvorsichtigkeit
beziehungsweise groben Fahrfehlern. Dies gilt nur dann nicht, wenn der
Verkäufer ausdrücklich auf die Haftung hinweist.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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