Beispiele aus der Rechtsprechung

Um die Tücken des Wettbewerbsrechts näher zu bringen, werden abschließend einige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), aber auch anderer Gerichte, aufgelistet. Dabei können zwar nicht alle möglichen Wettbewerbsverstöße erfasst werden, jedoch lassen die Beispiele weitere rechtliche Problembereiche erkennen.

  • Telefonwerbung
    Telefonwerbung bei gewerblichen und selbstständigen Adressaten ist grundsätzlich zulässig. Ein Einverständnis des Telefonanschlussinhabers kann vermutet werden - auch dann, wenn die Werbung aus Sicht des Angerufenen genauso gut oder gar besser schriftlich erfolgen könne. So sei es eine nur geringe Belästigung, wenn ein Telefonbuchverlag anrufe, um die Daten des kostenlosen Grundeintrag für einen Neudruck zu überprüfen (Urteil des BGH vom 05.02.2004, Aktenzeichen: I ZR 87/02).
  • Irreführende Produktbezeichnungen
    Der Inhaber der Marke Tupperware hat - wegen der allseits bekannten "Tupperparty" - beanstandet, dass eine wettbewerbswidrige Handlung in Form einer unlauteren Rufausbeutung vorliegt, wenn ein Unternehmen seine Kunststoffbehälter "LEIFHEIT TopParty" nennt. Der BGH widersprach im Gegensatz zur Vorinstanz. Die Bezeichnung Tupperparty habe die Klägerin nicht selbst eingeführt, sondern habe sich im Markt entwickelt. Außerdem seien die Bezeichnungen durchaus unterschiedlich: Hier ginge es hier um die Bezeichnung für Heimvorführungen und dort für die Behälter selbst. Die lediglich denkbare Assoziation reiche nicht aus, um von einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung auszugehen (Urteil des BGH vom 10.04.2003, Aktenzeichen: I ZR 276/00).
  • Beweislast für "Mondpreise
    In einem Fall warb die Beklagte in einer Zeitung für bestimmte Lautsprecher. Dabei gab sie Preise an, denen sie erheblich höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenüberstellte. Dagegen wandte sich ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen: Die Werbung sei irreführend, da die angegebenen Preisempfehlungen nicht mehr gültig seien und den marktüblichen Durchschnittspreisen nicht mehr entsprächen. Diese Werbung mit "Mondpreisen" sei eine Täuschung und verstoße gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht teilt zwar diese Rechtsansicht. Es stellt aber klar, dass der Kläger die seiner Meinung nach bestehenden Marktpreise beweisen muss. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass jeder die Tatsachen vortragen und nachweisen müsse, die ihm günstig sind - Beweiserleichterungen bestünden nur ausnahmsweise. Ein Grund für eine solche Ausnahme sei hier aber nicht gegeben (Urteil des BGH vom 27.11.2003, Aktenzeichen: I ZR 94/01).
  • Umgekehrte Versteigerung
    Die "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen das UWG. Im Fall wurde ein Gebrauchtwagen in einer Online-Auktion zu einem Preis versteigert, der alle 20 Sekunden sinkt. Es ist laut BGH weder eine Belästigung (§ 7 UWG), noch eine Form des Kundenfangs ("aleatorische Reize"), wenn - und das war hier der Fall - man zum Schluss ohne finanzielle Nachteile frei entscheiden könne, ob man das ersteigerte Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (Urteil des BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: I ZR 40/01).
  • Gewinnspiele
    Bei Gewinnspielen darf die Teilnahme nicht vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Das bestimmt § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass dies so sei. Und ein solcher Eindruck wird meistens erweckt, wenn Bestellschein und Teilnahme-Coupon einheitlich gestaltet sind. Allerdings kann ein solcher unzulässiger Eindruck dadurch verhindert werden, dass optisch hervorgehoben darauf hingewiesen wird, dass die Teilnahme nicht vom Kauf abhängig ist (Urteil des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 117/02).
  • Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
    Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann zur Unlauterkeit und damit zur Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG führen: Eine Bank darf zwar unter Umständen als Testamentsvollstrecker fungieren - das bedeutet aber noch nicht, dass sie Rechtsberatung schon insoweit vornehmen darf, als es um ein Testament geht, das diese Testamentsvollstreckung erst anordnet - die die Bank dann zu übernehmen hätte. (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 10 O 37/05).
  • SMS-Kennenlern-Plattform
    Es gibt SMS-Chat-Veranstalter, die von Agenturen betreut werden. Dort arbeiten professionelle Agenten, die den Eindruck erwecken, dass die von ihnen versendeten SMS-Nachrichten solche von "flirtwilligen Singles" seien. In Wahrheit ist freilich alles von Marketingagenten gesteuert, die hier ein - natürlich unlauteres - Geschäft anheizen. Das ist irreführend und wettbewerbswidrig (Urteil des Landgerichts München I vom 11.10.2005, Aktenzeichen: 33 O 8728/05).

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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