Um die Tücken des Wettbewerbsrechts näher zu bringen, werden
abschließend einige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH), aber auch anderer Gerichte, aufgelistet.
Dabei können zwar nicht alle möglichen Wettbewerbsverstöße erfasst
werden, jedoch lassen die Beispiele weitere rechtliche Problembereiche
erkennen.
- Telefonwerbung
Telefonwerbung bei
gewerblichen und selbstständigen Adressaten ist grundsätzlich
zulässig. Ein Einverständnis des Telefonanschlussinhabers kann
vermutet werden - auch dann, wenn die Werbung aus Sicht des
Angerufenen genauso gut oder gar besser schriftlich erfolgen könne.
So sei es eine nur geringe Belästigung, wenn ein Telefonbuchverlag
anrufe, um die Daten des kostenlosen Grundeintrag für einen Neudruck
zu überprüfen (Urteil des BGH vom 05.02.2004, Aktenzeichen:
I ZR 87/02).
- Irreführende Produktbezeichnungen
Der Inhaber der Marke Tupperware hat - wegen der allseits bekannten
"Tupperparty" - beanstandet, dass eine wettbewerbswidrige Handlung in
Form einer unlauteren Rufausbeutung vorliegt, wenn ein Unternehmen
seine Kunststoffbehälter "LEIFHEIT TopParty" nennt. Der BGH
widersprach im Gegensatz zur Vorinstanz. Die Bezeichnung Tupperparty
habe die Klägerin nicht selbst eingeführt, sondern habe sich im
Markt entwickelt. Außerdem seien die Bezeichnungen durchaus
unterschiedlich: Hier ginge es hier um die Bezeichnung für
Heimvorführungen und dort für die Behälter selbst. Die lediglich
denkbare Assoziation reiche nicht aus, um von einer
wettbewerbswidrigen Rufausbeutung auszugehen (Urteil des BGH vom
10.04.2003, Aktenzeichen: I ZR 276/00).
- Beweislast
für "Mondpreise
In einem Fall warb die Beklagte in einer Zeitung
für bestimmte Lautsprecher. Dabei gab sie Preise an, denen sie
erheblich höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller
gegenüberstellte. Dagegen wandte sich ein Verein zur Förderung
gewerblicher Interessen: Die Werbung sei irreführend, da die
angegebenen Preisempfehlungen nicht mehr gültig seien und den
marktüblichen Durchschnittspreisen nicht mehr entsprächen. Diese
Werbung mit "Mondpreisen" sei eine Täuschung und verstoße gegen
§ 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das
Gericht teilt zwar diese Rechtsansicht. Es stellt aber klar, dass der
Kläger die seiner Meinung nach bestehenden Marktpreise beweisen muss.
Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass jeder die Tatsachen vortragen
und nachweisen müsse, die ihm günstig sind - Beweiserleichterungen
bestünden nur ausnahmsweise. Ein Grund für eine solche Ausnahme sei
hier aber nicht gegeben (Urteil des BGH vom 27.11.2003, Aktenzeichen:
I ZR 94/01).
- Umgekehrte Versteigerung
Die
"umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen das UWG. Im Fall
wurde ein Gebrauchtwagen in einer Online-Auktion zu einem Preis
versteigert, der alle 20 Sekunden sinkt. Es ist laut BGH weder eine
Belästigung (§ 7 UWG), noch eine Form des Kundenfangs
("aleatorische Reize"), wenn - und das war hier der Fall - man zum
Schluss ohne finanzielle Nachteile frei entscheiden könne, ob man das
ersteigerte Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (Urteil des
BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: I ZR 40/01).
- Gewinnspiele
Bei Gewinnspielen darf die Teilnahme nicht vom
Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig gemacht werden. Das bestimmt § 4 Nr. 6 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es darf auch nicht der
Eindruck erweckt werden, dass dies so sei. Und ein solcher Eindruck
wird meistens erweckt, wenn Bestellschein und Teilnahme-Coupon
einheitlich gestaltet sind. Allerdings kann ein solcher unzulässiger
Eindruck dadurch verhindert werden, dass optisch hervorgehoben darauf
hingewiesen wird, dass die Teilnahme nicht vom Kauf abhängig ist
(Urteil des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 117/02).
- Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Ein Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz kann zur Unlauterkeit und damit zur
Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG führen: Eine
Bank darf zwar unter Umständen als Testamentsvollstrecker
fungieren - das bedeutet aber noch nicht, dass sie Rechtsberatung
schon insoweit vornehmen darf, als es um ein Testament geht, das diese
Testamentsvollstreckung erst anordnet - die die Bank dann zu
übernehmen hätte. (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.10.2005,
Aktenzeichen: 10 O 37/05).
- SMS-Kennenlern-Plattform
Es gibt SMS-Chat-Veranstalter, die von Agenturen betreut werden.
Dort arbeiten professionelle Agenten, die den Eindruck erwecken, dass
die von ihnen versendeten SMS-Nachrichten solche von "flirtwilligen
Singles" seien. In Wahrheit ist freilich alles von Marketingagenten
gesteuert, die hier ein - natürlich unlauteres - Geschäft anheizen.
Das ist irreführend und wettbewerbswidrig (Urteil des Landgerichts
München I vom 11.10.2005, Aktenzeichen: 33 O
8728/05).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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