Der Verkäufer muss nur für Mängel haften, die dem Käufer beim
Verkauf nicht bekannt waren. Um dies auszunutzen, fügen
Gebrauchtwagenhändler ihren Verträgen teilweise umfangreiche
Mängellisten bei. Aber nur, wenn hierbei konkrete Fehler dargestellt
werden, kann dies die Haftung beschränken.
Auch die
Bezeichnung des Kaufobjekts als "Bastlerfahrzeug" führt nicht dazu,
dass das Auto als allgemein mangelhaft gilt und der Verkäufer nicht
haftet. Die Darstellung des Wagens im Kaufvertrag muss objektiv
korrekt sein. Das ist bei einem "Bastlerfahrzeug" nicht der Fall, wenn
das Auto eine neue TÜV-Plakette hat und der Preis sichtlich nicht dem
für einen "Schrottwagen" entspricht.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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