Die Widerrufsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an
welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt wird (§ 355 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB). Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift des
Unternehmers (Widerspruchsempfänger) enthalten und vom Verbraucher
unterzeichnet werden. Sie muss mit Vertragsschluss erteilt werden.
Erfolgt sie später, beträgt die Frist einen Monat.
An die
Belehrungspflicht stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen: Bei
einem Haustürverkauf an Ausländer muss die Belehrung in der
Muttersprache des Kunden abgefasst sein (Urteil des Amtsgerichts
Nürnberg vom 16.01.1997, Aktenzeichen: 20 C 9384/96). Laut
Landgericht (LG) München I reicht es auch nicht aus, dass die
Belehrung den Gesetzestext wiedergibt. Dem Hinweis, dass der Widerruf
"in Textform" möglich sei, müssen zumindest Beispiele wie Brief, Fax
oder Email hinzugefügt werden. Anders sei dem Laien nicht
verständlich, was mit einem Widerruf "in Textform" gemeint sei
(Urteil des LG München I vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 2 O
15288/03).
Schließlich gilt noch eine in der Praxis wichtige
Beweislastumkehr: Ist der Fristbeginn streitig, so trifft den
Unternehmer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die
Nichteinlegung des Widerspruches hergeleitet werden soll, also die
Erteilung der ordnungsgemäßen Belehrung und deren Zeitpunkt
(§ 355 Absatz 2 Satz 4 BGB).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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