Belehrungspflicht

Die Widerrufsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift des Unternehmers (Widerspruchsempfänger) enthalten und vom Verbraucher unterzeichnet werden. Sie muss mit Vertragsschluss erteilt werden. Erfolgt sie später, beträgt die Frist einen Monat.

An die Belehrungspflicht stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen: Bei einem Haustürverkauf an Ausländer muss die Belehrung in der Muttersprache des Kunden abgefasst sein (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.01.1997, Aktenzeichen: 20 C 9384/96). Laut Landgericht (LG) München I reicht es auch nicht aus, dass die Belehrung den Gesetzestext wiedergibt. Dem Hinweis, dass der Widerruf "in Textform" möglich sei, müssen zumindest Beispiele wie Brief, Fax oder Email hinzugefügt werden. Anders sei dem Laien nicht verständlich, was mit einem Widerruf "in Textform" gemeint sei (Urteil des LG München I vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 2 O 15288/03).

Schließlich gilt noch eine in der Praxis wichtige Beweislastumkehr: Ist der Fristbeginn streitig, so trifft den Unternehmer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Nichteinlegung des Widerspruches hergeleitet werden soll, also die Erteilung der ordnungsgemäßen Belehrung und deren Zeitpunkt (§ 355 Absatz 2 Satz 4 BGB).

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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