Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest, dass der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.
Diese Gebührenänderung gilt nur für den Bereich der außergerichtlichen Beratung. Bei der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung bleibt alles beim Alten.

Rechtstipp: Wichtig ist, bei einer Beratung frühzeitig darüber zu sprechen, was die Leistung kosten soll. Auf diese Weise wissen Sie gleich, was für Kosten auf Sie als Rechtssuchender zukommen. Allerdings muss dem Anwalt erst einmal das Rechtsproblem in Grundzügen erläutert werden. Nur so kann er den zu erwartenden Aufwand abschätzen. Deshalb soll ein Mandant darum bitten, dass ihm diese Zeit - die Zeit der ersten Erläuterung - nicht in Rechnung gestellt wird. Natürlich können Sie auch bereits vorher festlegen, was Ihnen die Rechtsberatung wert ist und hierüber mit Ihrem Anwalt verhandeln. Beachten Sie jedoch, dass eine Vereinbarung, wonach der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält oder die Vergütung einen Teil der umstrittenen Forderung ausmacht, unzulässig ist.

Zumeist wird für die Beratung eine Vergütungsvereinbarung getroffen:

  • nach Zeit (z. B. ein Stundensatz pro Arbeitsstunde - wie bei einer Kfz-Werkstatt)
    oder
  • als Pauschale für eine bestimmte Tätigkeit (festes Honorar für die Erledigung einer bestimmten Angelegenheit).

Auch kann man die Anwendung der bis zum 30. Juni 2006 geltenden gesetzlichen Regeln vereinbaren (zu deren Höhe siehe unten).

Rechtstipp: Alle Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden.

Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 beziehungsweise § 632 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Danach kann er die übliche Vergütung verlangen. Als üblich wird die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben angesehen, die bis um 30. Juni 2006 bestanden.
Ohne Vergütungsvereinbarung gilt deshalb:

  • Lässt sich der Mandant vom Rechtsanwalt beraten, stehen dem Juristen eine Beratungsgebühr zu einem Gebührensatz zwischen 0,1 und 1,0 zu (Mittelgebühr: 0,55).
    Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro muss mit einer Beratungsgebühr von 73,15 Euro gerechnet werden (133 Euro Gebühr für Gegenstandswert bis 2.000 Euro gemäß § 13 RVG x 0,55 Mittelgebühr). Dazu können Auslagen kommen.
  • Wird über Angelegenheiten beraten, in denen in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (und nicht Satzrahmengebühren) entstehen würden, ist statt des genannten Satzrahmens ein Betrag zwischen 10 und 260 Euro (Mittelgebühr: 135 Euro) zu zahlen. Das ist vor allem in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten der Fall.

Soweit der zu Beratende als Verbraucher und nicht als Selbstständiger oder Gewerbetreibender beraten wird und eine Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die Vergütung des Anwalts gesetzlich beschränkt:

  • Der Anwalt kann für die Erstberatung maximal 190 Euro zuzüglich seiner Auslagen berechnen. Die Erstberatung erfolgt nur in einem Termin. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Sobald die Beratung in einem zweiten Termin fortgesetzt wird, gilt die Begrenzung nicht mehr. Dann gilt allerdings eine Höchstgrenze von 250 Euro für die gesamte Beratung, auch wenn sie in mehreren Terminen erfolgt.

Rechtstipp: Wird der Rechtsanwalt neben der Beratung mit weiteren gebührenpflichtigen Tätigkeiten betraut, muss die Beratungsgebühr mit den anderen Kosten voll verrechnet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

Copyright www.valuenet.de