Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem
1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt.
Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest, dass der Rechtsanwalt
für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine
Gebührenvereinbarung hinwirken soll.
Diese Gebührenänderung
gilt nur für den Bereich der außergerichtlichen Beratung. Bei der
außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung bleibt alles beim
Alten.
Rechtstipp: Wichtig ist, bei einer Beratung frühzeitig
darüber zu sprechen, was die Leistung kosten soll. Auf diese Weise
wissen Sie gleich, was für Kosten auf Sie als Rechtssuchender
zukommen. Allerdings muss dem Anwalt erst einmal das Rechtsproblem in
Grundzügen erläutert werden. Nur so kann er den zu erwartenden
Aufwand abschätzen. Deshalb soll ein Mandant darum bitten, dass ihm
diese Zeit - die Zeit der ersten Erläuterung - nicht in Rechnung
gestellt wird. Natürlich können Sie auch bereits vorher festlegen,
was Ihnen die Rechtsberatung wert ist und hierüber mit Ihrem Anwalt
verhandeln. Beachten Sie jedoch, dass eine Vereinbarung, wonach der
Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält oder die Vergütung
einen Teil der umstrittenen Forderung ausmacht, unzulässig ist.
Zumeist wird für die Beratung eine Vergütungsvereinbarung
getroffen:
- nach Zeit (z. B. ein Stundensatz pro
Arbeitsstunde - wie bei einer Kfz-Werkstatt)
oder - als
Pauschale für eine bestimmte Tätigkeit (festes Honorar für die
Erledigung einer bestimmten Angelegenheit).
Auch kann
man die Anwendung der bis zum 30. Juni 2006 geltenden
gesetzlichen Regeln vereinbaren (zu deren Höhe siehe unten).
Rechtstipp: Alle Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten
werden.
Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der
Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
(§ 612 beziehungsweise § 632 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Danach
kann er die übliche Vergütung verlangen. Als üblich wird die
Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben angesehen, die bis um
30. Juni 2006 bestanden.
Ohne Vergütungsvereinbarung gilt
deshalb:
- Lässt sich der Mandant vom Rechtsanwalt
beraten, stehen dem Juristen eine Beratungsgebühr zu einem
Gebührensatz zwischen 0,1 und 1,0 zu (Mittelgebühr: 0,55).
Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro muss mit einer
Beratungsgebühr von 73,15 Euro gerechnet werden (133 Euro
Gebühr für Gegenstandswert bis 2.000 Euro gemäß § 13
RVG x 0,55 Mittelgebühr). Dazu können Auslagen kommen.
- Wird über Angelegenheiten beraten, in denen in einem
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (und nicht
Satzrahmengebühren) entstehen würden, ist statt des genannten
Satzrahmens ein Betrag zwischen 10 und 260 Euro (Mittelgebühr:
135 Euro) zu zahlen. Das ist vor allem in
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten der Fall.
Soweit der zu Beratende als Verbraucher und nicht als
Selbstständiger oder Gewerbetreibender beraten wird und eine
Vergütungsvereinbarung fehlt, ist die Vergütung des Anwalts
gesetzlich beschränkt:
- Der Anwalt kann für die
Erstberatung maximal 190 Euro zuzüglich seiner Auslagen
berechnen. Die Erstberatung erfolgt nur in einem Termin. Sie kann
mündlich oder schriftlich erfolgen.
- Sobald die Beratung in
einem zweiten Termin fortgesetzt wird, gilt die Begrenzung nicht mehr.
Dann gilt allerdings eine Höchstgrenze von 250 Euro für die
gesamte Beratung, auch wenn sie in mehreren Terminen erfolgt.
Rechtstipp: Wird der Rechtsanwalt neben der Beratung mit
weiteren gebührenpflichtigen Tätigkeiten betraut, muss die
Beratungsgebühr mit den anderen Kosten voll verrechnet werden, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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