Wer außergerichtlich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nimmt,
kann beantragen, dass der Staat die Kosten übernimmt. Er muss an das
Amtsgericht, das an seinem Wohnsitz zuständig ist, einen Antrag
stellen.
Beratungshilfe wird gewährt für Angelegenheiten:
- des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten,
für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig
sind.
- des Verwaltungsrechts.
- des
Verfassungsrechts.
- des Sozialrechts.
In
Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts
wird nur Beratung gewährt.
In Angelegenheit, welche die
Finanzgerichte betreffen, wie etwas Streit mit dem Finanzamt, wird
keine Beratungshilfe gewährt.
Natürlich erhält nicht jeder
Beratungshilfe, sondern nur, wer bedürftig ist - wer also nicht in
der Lage ist, die Anwaltskosten selbst zu tragen (§ 1
Absatz 2 Beratungshilfegesetz, BerHG). Im Antrag an das
Amtsgericht muss der Antragsteller deshalb seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen: Familienverhältnisse, Beruf,
Vermögen, Einkommen, Verbindlichkeiten und Lasten, jeweils mit
entsprechenden Belegen. Der Prozessgegner erhält in diese Unterlagen
keinen Einblick. Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld II-Bezieher
gelten immer als bedürftig.
Aus diesem Fragebogen wird das
einzusetzende Nettoeinkommen ermittelt.
Dazu werden folgende
Posten abgezogen:
- Steuern, gesetzliche
Pflichtversicherungen, Werbungskosten (§ 82 Absatz 2
SGB XII)
- sonstige Versicherungen, soweit angemessen "
Grundfreibeträge für die Partei und ihren Ehegatten (bzw.
Lebenspartner) je 380 Euro, sowie von 266 Euro für jedes
unterhaltsberechtigte Kind
- Zusätzlicher Freibetrag für die
erwerbstätige Partei von bis zu 173 Euro
- Wohnkosten
inklusive aller Betriebskosten, soweit diese nicht als
"offensichtlicher Luxus" erscheinen
- Beträge im Hinblick auf
besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung)
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jedes Jahres
entsprechend der Entwicklung der Renten (§ 115 Absatz 1
Nr. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Am 9. Juni 2006
wurde im Bundesgesetzblatt die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006
vom 6. Juni 2006 (PKHB 2006) veröffentlicht. Die
Einkommensfreibeträge für die Prozesskostenhilfe sind danach im
Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben. Entsprechend dieser neuen
Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis
30. Juni 2007 die folgenden Beträge, die gemäß § 115
Absatz 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen
der Prozesspartei abzusetzen sind:
- 173 Euro für
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115
Absatz 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO).
- 380 Euro für die Partei
und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO)
- 266 Euro für
jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher
Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nr. 2b ZPO).
Soweit der Antragsteller
bedürftig ist und er nicht nur mutwillig seine Rechte wahrnehmen
will, erhält er vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein. Gegen eine
Gebühr von 10,00 Euro ("Eigenanteil" nach Nr. 2600
Vergütungsverzeichnis, VV RVG) kann er dann einen Anwalt zur
Erstberatung aufsuchen.
Die Honorierung des Anwalts übernimmt
die Staatskasse. Der Anwalt erhält dabei vom Staat eine wesentlich
geringere Vergütung als sonst.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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