Beratungshilfe

Wer außergerichtlich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nimmt, kann beantragen, dass der Staat die Kosten übernimmt. Er muss an das Amtsgericht, das an seinem Wohnsitz zuständig ist, einen Antrag stellen.

Beratungshilfe wird gewährt für Angelegenheiten:

  • des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.
  • des Verwaltungsrechts.
  • des Verfassungsrechts.
  • des Sozialrechts.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

In Angelegenheit, welche die Finanzgerichte betreffen, wie etwas Streit mit dem Finanzamt, wird keine Beratungshilfe gewährt.

Natürlich erhält nicht jeder Beratungshilfe, sondern nur, wer bedürftig ist - wer also nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst zu tragen (§ 1 Absatz 2 Beratungshilfegesetz, BerHG). Im Antrag an das Amtsgericht muss der Antragsteller deshalb seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen: Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen, Verbindlichkeiten und Lasten, jeweils mit entsprechenden Belegen. Der Prozessgegner erhält in diese Unterlagen keinen Einblick. Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld II-Bezieher gelten immer als bedürftig.

Aus diesem Fragebogen wird das einzusetzende Nettoeinkommen ermittelt.
Dazu werden folgende Posten abgezogen:

  • Steuern, gesetzliche Pflichtversicherungen, Werbungskosten (§ 82 Absatz 2 SGB XII)
  • sonstige Versicherungen, soweit angemessen " Grundfreibeträge für die Partei und ihren Ehegatten (bzw. Lebenspartner) je 380 Euro, sowie von 266 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind
  • Zusätzlicher Freibetrag für die erwerbstätige Partei von bis zu 173 Euro
  • Wohnkosten inklusive aller Betriebskosten, soweit diese nicht als "offensichtlicher Luxus" erscheinen
  • Beträge im Hinblick auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung)

Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jedes Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten (§ 115 Absatz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Am 9. Juni 2006 wurde im Bundesgesetzblatt die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006 (PKHB 2006) veröffentlicht. Die Einkommensfreibeträge für die Prozesskostenhilfe sind danach im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:

  • 173 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO).
  • 380 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO)
  • 266 Euro für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO).

Soweit der Antragsteller bedürftig ist und er nicht nur mutwillig seine Rechte wahrnehmen will, erhält er vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein. Gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ("Eigenanteil" nach Nr. 2600 Vergütungsverzeichnis, VV RVG) kann er dann einen Anwalt zur Erstberatung aufsuchen.

Die Honorierung des Anwalts übernimmt die Staatskasse. Der Anwalt erhält dabei vom Staat eine wesentlich geringere Vergütung als sonst.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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