Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder Splittingtarif angewendet. Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden.

Werden die Partner zusammen veranlagt, so wird das Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für Ehepaare führt.

Dieses Splitting-Verfahren können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben. Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere Millioneneinnahmen. Als Faustregel gilt: Das Splitting Verfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist.

Dabei bleiben für das Jahr 2005 Beträge bis 7.664 Euro beim Grund- und 15.328 Euro beim Splittingtarif steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von Steuerzahlern sichern. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz. Mit zunehmendem Einkommen steigt die Steuerbelastung jedes zusätzlichen Euros weiter an - bis auf den Höchststeuersatz von derzeit 42 Prozent. Hinzu kommt bei jedem Steuerzahler der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent sowie bei vielen die Kirchensteuer. Die zunehmende Steuerbelastung bei steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt.

  2003 2004 2005/ 2006 ab 2007
Grundfreibetrag 7.235 Euro 7.664 Euro 7.664 Euro 7.664 Euro
Eingangssteuersatz 19,9 Prozent 16 Prozent 15 Prozent 15 Prozent
Höchststeuersatz 48,5 Prozent 45 Prozent 42 Prozent 45 Prozent*
Solidaritätszuschlag 2,67 Prozent 2,47 Prozent 2,37 Prozent 2,47 Prozent
Kirchensteuer 4,37 Prozent 4,05 Prozent 3,78 Prozent 4,14 Prozent
Gesamtbelastung 55,53 Prozent 51,52 Prozent 48,09 Prozent 41,61 Prozent
beginnt bei 55.008 Euro 52.152 Euro 52.152 Euro 52.152 Euro
* Der Zuschlag von drei Prozent wirkt erst ab einem Einkommen über 250.000 Euro und nicht für Gewinneinkünfte.


Übersicht: Die Berechnung der Einkommensteuer

    Zu versteuerndes Einkommen
x

x
=



x
x
=

±

Steuersatz laut Grundtarif
Steuerbetrag

Bei Zusammenveranlagung oder Witwensplitting:
Zu versteuerndes Einkommen / 2
Steuersatz laut Grundtarif
2
Steuerbetrag bei Ehepaaren
korrigiert um den ermäßigten Steuersatz - etwa für Abfindungen
Halber Steuersatz (56 Prozent) auf bestimmte Veräußerungsgewinne

=   Tarifliche Einkommensteuer
-   Ausländische Steuern
-   Anrechenbare Gewerbesteuer bei Unternehmern
Das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags darf geltend gemacht werden, sofern der Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 Prozent beträgt.
-   Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen
Je nach Art um Umfang der Tätigkeit dürfen jährlich 10 bis 20 Prozent der Kosten und maximal 510 bis 2.400 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.
-   Baukindergeld
Dies gibt es für die Förderung des Wohneigentums, 512 Euro pro Kind, sofern für Kauf oder Bau noch keine Eigenheimzulage gewährt wurde.
-

+
Ermäßigung für Parteispenden
Die Hälfte der Spenden an Parteien, maximal 825 Euro pro Person
Die Hälfte der Spenden an Wählervereinigungen, maximal 825 Euro pro Person
+   Nachversteuerungsbeträge
Die Steuer wird fällig, wenn Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden.
+   Altersvorsorgezulage
Diese Beträge werden wieder hinzugerechnet, sofern sich die Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich ausgewirkt haben.
+   Kindergeld
Die Jahresbeträge werden hinzugerechnet, sofern der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird, sich also steuerlich auswirkt.
=   Festzusetzende Einkommensteuer
-   bereits gezahlte Lohnsteuer
-   einbehaltener Zinsabschlag
-   einbehaltene Kapitalertragsteuer
-   bereits gezahlte Einkommensteuervorauszahlung
=   Steuererstattung oder -nachzahlung

Auf Grund dieser Rechnung wird dann der Solidaritätszuschlag erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und erhöht die Gesamtbelastung.


Übersicht: Die Berechnung des Solidaritätszuschlags

Vorrechnung 1 Tarifliche Einkommensteuer
Hierbei wird stets der Kinderfreibetrag berücksichtigt, auch wenn er sich bei der Einkommensteuerrechnung selbst nicht auswirkt.
- Baukindergeld
- Ermäßigung für Parteispenden
= Festzusetzende Einkommensteuer
x 5,5 Prozent
= Solidaritätszuschlag 1
Vorrechnung 2 Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
- Freigrenze 972 Euro (Zusammenveranlagung 1.944 Euro)
= Differenzbetrag
x 20 Prozent
= Solidaritätszuschlag 2
Berechnung Festzusetzender Solidaritätszuschlag:
Kleinerer Betrag 1 oder 2
- bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gezahlte Beträge
- bezahlte Beträge über Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer
- bereits gezahlte Vorauszahlungen
= Erstattung oder Nachzahlung

Sofern Bürger einer Konfession angehören, kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Die berechnet sich je nach Bundesland mit acht oder neun Prozent von der Einkommensteuer. Diese Beträge können auf bestimmte Höchstgrenzen gekappt werden. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann noch ein besonderes Kirchgeld hinzukommen.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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