Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder
Splittingtarif angewendet. Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine
einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet
wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf
Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden.
Werden die Partner zusammen veranlagt, so wird das
Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die
wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in
der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal
halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei
Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die
Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für
Ehepaare führt.
Dieses Splitting-Verfahren können Paare
unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die
zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben.
Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere
Millioneneinnahmen. Als Faustregel gilt: Das Splitting Verfahren
führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus,
je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen
und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist.
Dabei bleiben für das Jahr 2005 Beträge bis 7.664 Euro
beim Grund- und 15.328 Euro beim Splittingtarif steuerfrei.
Dieser Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von Steuerzahlern
sichern. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz. Mit
zunehmendem Einkommen steigt die Steuerbelastung jedes zusätzlichen
Euros weiter an - bis auf den Höchststeuersatz von derzeit
42 Prozent. Hinzu kommt bei jedem Steuerzahler der
Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent sowie bei vielen
die Kirchensteuer. Die zunehmende Steuerbelastung bei steigendem
Einkommen wird Steuerprogression genannt.
| |
2003 | 2004 | 2005/ 2006 | ab 2007 |
| Grundfreibetrag | 7.235 Euro |
7.664 Euro | 7.664 Euro |
7.664 Euro |
| Eingangssteuersatz |
19,9 Prozent | 16 Prozent |
15 Prozent | 15 Prozent |
| Höchststeuersatz | 48,5 Prozent |
45 Prozent | 42 Prozent |
45 Prozent* |
| Solidaritätszuschlag | 2,67 Prozent |
2,47 Prozent | 2,37 Prozent |
2,47 Prozent |
| Kirchensteuer |
4,37 Prozent | 4,05 Prozent |
3,78 Prozent | 4,14 Prozent |
| Gesamtbelastung | 55,53 Prozent |
51,52 Prozent | 48,09 Prozent |
41,61 Prozent |
| beginnt bei |
55.008 Euro | 52.152 Euro |
52.152 Euro | 52.152 Euro |
| * Der Zuschlag von drei Prozent wirkt erst ab einem
Einkommen über 250.000 Euro und nicht für
Gewinneinkünfte. |
Übersicht: Die
Berechnung der Einkommensteuer
| |
| Zu versteuerndes Einkommen |
| x | x = x x
= ± | Steuersatz laut Grundtarif
Steuerbetrag Bei Zusammenveranlagung oder Witwensplitting:
Zu versteuerndes Einkommen / 2 Steuersatz laut
Grundtarif 2 Steuerbetrag bei Ehepaaren korrigiert um
den ermäßigten Steuersatz - etwa für Abfindungen Halber
Steuersatz (56 Prozent) auf bestimmte Veräußerungsgewinne
|
| = | |
Tarifliche Einkommensteuer |
| - |
| Ausländische Steuern |
| - | | Anrechenbare Gewerbesteuer bei
Unternehmern Das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags darf
geltend gemacht werden, sofern der Hebesatz der Gemeinde mindestens
200 Prozent beträgt. |
| - |
| Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Beschäftigungen Je nach Art um Umfang der Tätigkeit dürfen
jährlich 10 bis 20 Prozent der Kosten und maximal 510 bis
2.400 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. |
| - | | Baukindergeld Dies
gibt es für die Förderung des Wohneigentums, 512 Euro pro Kind,
sofern für Kauf oder Bau noch keine Eigenheimzulage gewährt wurde.
|
| - | + |
Ermäßigung für Parteispenden Die Hälfte der Spenden an
Parteien, maximal 825 Euro pro Person Die Hälfte der
Spenden an Wählervereinigungen, maximal 825 Euro pro Person
|
| + | |
Nachversteuerungsbeträge Die Steuer wird fällig, wenn
Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden. |
| + | | Altersvorsorgezulage
Diese Beträge werden wieder hinzugerechnet, sofern sich die
Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich ausgewirkt haben. |
| + | | Kindergeld
Die Jahresbeträge werden hinzugerechnet, sofern der Kinderfreibetrag
vom Einkommen abgezogen wird, sich also steuerlich auswirkt. |
| = | | Festzusetzende
Einkommensteuer |
| - |
| bereits gezahlte Lohnsteuer |
| - | | einbehaltener
Zinsabschlag |
| - | |
einbehaltene Kapitalertragsteuer |
| - | | bereits gezahlte
Einkommensteuervorauszahlung |
| = |
| Steuererstattung oder -nachzahlung |
Auf Grund dieser Rechnung wird dann der
Solidaritätszuschlag erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und erhöht die Gesamtbelastung.
Übersicht: Die Berechnung des Solidaritätszuschlags
| Vorrechnung 1 | Tarifliche
Einkommensteuer Hierbei wird stets der Kinderfreibetrag
berücksichtigt, auch wenn er sich bei der Einkommensteuerrechnung
selbst nicht auswirkt. |
| - |
Baukindergeld |
| - |
Ermäßigung für Parteispenden |
| = | Festzusetzende Einkommensteuer |
| x | 5,5 Prozent |
| = | Solidaritätszuschlag 1 |
| Vorrechnung 2 | Bemessungsgrundlage
für den Solidaritätszuschlag |
| - |
Freigrenze 972 Euro (Zusammenveranlagung
1.944 Euro) |
| = |
Differenzbetrag |
| x |
20 Prozent |
| = |
Solidaritätszuschlag 2 |
| Berechnung | Festzusetzender Solidaritätszuschlag:
Kleinerer Betrag 1 oder 2 |
| - | bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs
gezahlte Beträge |
| - | bezahlte
Beträge über Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer |
| - | bereits gezahlte Vorauszahlungen |
| = | Erstattung oder
Nachzahlung |
Sofern Bürger einer Konfession
angehören, kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Die berechnet sich je
nach Bundesland mit acht oder neun Prozent von der
Einkommensteuer. Diese Beträge können auf bestimmte Höchstgrenzen
gekappt werden. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann noch ein
besonderes Kirchgeld hinzukommen.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
Copyright www.valuenet.de